Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005Rechtssatz
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ("Asylwerber" ... "Furcht vor Verfolgung") ist abzuleiten, dass die genannte Bestimmung nur auf Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden ist. Liegt dem Verfahren kein Antrag auf internationalen Schutz, sondern ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK zugrunde, ist die Heranziehung des im 4. Hauptstück des AsylG 2005 enthaltenen § 20 AsylG 2005 durch das VwG verfehlt (VwGH 13.1.2022, Ra 2018/22/0020).Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 ("Asylwerber" ... "Furcht vor Verfolgung") ist abzuleiten, dass die genannte Bestimmung nur auf Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden ist. Liegt dem Verfahren kein Antrag auf internationalen Schutz, sondern ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK zugrunde, ist die Heranziehung des im 4. Hauptstück des AsylG 2005 enthaltenen Paragraph 20, AsylG 2005 durch das VwG verfehlt (VwGH 13.1.2022, Ra 2018/22/0020).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170143.L02Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025