TE Vfgh Erkenntnis 2007/3/14 B3246/05

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Veröffentlicht am 14.03.2007
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bundesminister für Finanzen ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer arbeitet als Dramaturg bei den Vereinigten Bühnen Wien und unterrichtet im Rahmen eines remunerierten Lehrauftrages an der Kunstuniversität Graz. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (in der Folge: UFS), Außenstelle Wien, vom 8. August 2005 wurde dem Beschwerdeführer für die Jahre 1999 bis 2001 Einkommensteuer vorgeschrieben. Die belangte Behörde qualifizierte die Bezüge als Lehrbeauftragter als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Zuordnung ergab sich für die Jahre 1999 und 2000 aus §1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, BGBl. II 287/1997 (in der Folge: Lehrbeauftragten-Verordnung), für das Jahr 2001 aus §25 Abs1 Z5 EStG 1988, BGBl. 400 idF BGBl. I 142/2000.römisch eins. Der Beschwerdeführer arbeitet als Dramaturg bei den Vereinigten Bühnen Wien und unterrichtet im Rahmen eines remunerierten Lehrauftrages an der Kunstuniversität Graz. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (in der Folge: UFS), Außenstelle Wien, vom 8. August 2005 wurde dem Beschwerdeführer für die Jahre 1999 bis 2001 Einkommensteuer vorgeschrieben. Die belangte Behörde qualifizierte die Bezüge als Lehrbeauftragter als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Zuordnung ergab sich für die Jahre 1999 und 2000 aus §1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, 287 aus 1997, (in der Folge: Lehrbeauftragten-Verordnung), für das Jahr 2001 aus §25 Abs1 Z5 EStG 1988, BGBl. 400 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die unter anderem die Gesetzwidrigkeit der Lehrbeauftragten-Verordnung, BGBl. II 287/1997, vorbringt. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mit VfSlg. 15.811/2000 die Aufhebung der damals präjudiziellen Worte "Fachhochschulen" und "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" in §1 der Lehrbeauftragten-Verordnung ausgesprochen, weil Aufgabe der Vollziehung lediglich die Konkretisierung des Gesetzes, nicht aber die eigenständige Grenzziehung zwischen Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit sei. Aus dem gleichen Grund wäre die Verordnung auch für Lehrbeauftragte an Universitäten aufzuheben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die unter anderem die Gesetzwidrigkeit der Lehrbeauftragten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 287 aus 1997,, vorbringt. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mit VfSlg. 15.811/2000 die Aufhebung der damals präjudiziellen Worte "Fachhochschulen" und "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" in §1 der Lehrbeauftragten-Verordnung ausgesprochen, weil Aufgabe der Vollziehung lediglich die Konkretisierung des Gesetzes, nicht aber die eigenständige Grenzziehung zwischen Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit sei. Aus dem gleichen Grund wäre die Verordnung auch für Lehrbeauftragte an Universitäten aufzuheben.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Worte "Universitäten, Hochschulen," in §1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar sowohl in der Stammfassung, BGBl. II 287/1997, als auch in der Fassung BGBl. II 278/2000 ein. Mit Erkenntnis vom 14. März 2007, V82/06, hob er die genannten Worte als gesetzwidrig auf.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Worte "Universitäten, Hochschulen," in §1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar sowohl in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 287 aus 1997,, als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 278 aus 2000, ein. Mit Erkenntnis vom 14. März 2007, V82/06, hob er die genannten Worte als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B3246.2005

Dokumentnummer

JFT_09929686_05B03246_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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