TE Vfgh Erkenntnis 2007/3/14 V82/06

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Veröffentlicht am 14.03.2007
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
EStG 1988 §25 Abs1 lita
LehrbeauftragtenV des BMF BGBl II 287/1997 §1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Leitsatz

Keine gesetzliche Grundlage für die zwingende Zuordnung von Bezügen aus der Tätigkeit als Lehrbeauftragter zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Hinweis auf die Vorjudikatur

Spruch

Die Worte "Universitäten, Hochschulen," in §1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden sowohl in der Stammfassung, BGBl. II Nr. 287/1997, als auch in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2000 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Worte "Universitäten, Hochschulen," in §1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden sowohl in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 1997,, als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2000, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die aufgehobenen Worte sind nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Zu B3246/05 ist beim Verfassungsgerichtshof die Beschwerde eines Dramaturgen, der im Rahmen eines remunerierten Lehrauftrages an einer Universität unterrichtet, gegen den Einkommensteuerbescheid für die Jahre 1999 bis 2001 des Unabhängigen Finanzsenates (in der Folge: UFS), Außenstelle Wien, anhängig. Die belangte Behörde qualifizierte die Bezüge aus der Tätigkeit als Lehrbeauftragter als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Zuordnung ergab sich für die Jahre 1999 und 2000 aus §1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in der Stammfassung BGBl. II 287/1997 und der Fassung BGBl. II 278/2000 (in der Folge: Lehrbeauftragten-Verordnung), für das Jahr 2001 aus §25 Abs1 Z5 EStG 1988, BGBl. 400 idF BGBl. I 142/2000.römisch eins. 1. Zu B3246/05 ist beim Verfassungsgerichtshof die Beschwerde eines Dramaturgen, der im Rahmen eines remunerierten Lehrauftrages an einer Universität unterrichtet, gegen den Einkommensteuerbescheid für die Jahre 1999 bis 2001 des Unabhängigen Finanzsenates (in der Folge: UFS), Außenstelle Wien, anhängig. Die belangte Behörde qualifizierte die Bezüge aus der Tätigkeit als Lehrbeauftragter als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Zuordnung ergab sich für die Jahre 1999 und 2000 aus §1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 287 aus 1997, und der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 278 aus 2000, (in der Folge: Lehrbeauftragten-Verordnung), für das Jahr 2001 aus §25 Abs1 Z5 EStG 1988, BGBl. 400 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,.

Die Beschwerde rügt unter anderem die Gesetzwidrigkeit der Lehrbeauftragten-Verordnung, BGBl. II 287/1997. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mit dem Erkenntnis VfSlg. 15.811/2000 die Aufhebung der damals präjudiziellen Worte "Fachhochschulen" und "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" in §1 der Lehrbeauftragten-Verordnung ausgesprochen, weil Aufgabe der Vollziehung lediglich die Konkretisierung des Gesetzes, nicht aber die eigenständige Grenzziehung zwischen Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit sei. Aus dem gleichen Grund wäre die Verordnung auch für Lehrbeauftragte an Universitäten aufzuheben. Die Beschwerde rügt unter anderem die Gesetzwidrigkeit der Lehrbeauftragten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 287 aus 1997,. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mit dem Erkenntnis VfSlg. 15.811/2000 die Aufhebung der damals präjudiziellen Worte "Fachhochschulen" und "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" in §1 der Lehrbeauftragten-Verordnung ausgesprochen, weil Aufgabe der Vollziehung lediglich die Konkretisierung des Gesetzes, nicht aber die eigenständige Grenzziehung zwischen Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit sei. Aus dem gleichen Grund wäre die Verordnung auch für Lehrbeauftragte an Universitäten aufzuheben.

2. Rechtslage:

Gemäß §25 Abs1 Z1 lita EStG 1988, BGBl. 400 idF BGBl. I 106/1999, sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden und früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach §1 der ab 1. Oktober 1997 anzuwendenden Lehrbeauftragten-Verordnung, BGBl. II 287/1997, zählen Bezüge aus der Tätigkeit als Lehrbeauftragter an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Akademien oder ähnlichen Bildungseinrichtungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. §25 Abs1 [Z1] lita EStG 1988. Mit hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2000, VfSlg. 15.811/2000, wurden die Worte "Fachhochschulen" und "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" in §1 der Lehrbeauftragten-Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben; die Kundmachung der Aufhebung erfolgte am 31. August 2000, BGBl. II 278/2000. Die gesamte Verordnung ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2001 enden, anzuwenden (§2 Lehrbeauftragten-Verordnung, BGBl. II 287/1997 idF BGBl. II 632/2003). Ab 1. Jänner 2001 wurde mit BGBl. I 142/2000 in §25 Abs1 Z5 EStG 1988 eine neue Regelung getroffen, wonach Bezüge von Vortragenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von einer Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten, sofern die Lehrtätigkeit nicht an einer Erwachsenenbildungseinrichtung ausgeübt wird. Gemäß §25 Abs1 Z1 lita EStG 1988, BGBl. 400 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,, sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden und früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach §1 der ab 1. Oktober 1997 anzuwendenden Lehrbeauftragten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 287 aus 1997,, zählen Bezüge aus der Tätigkeit als Lehrbeauftragter an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Akademien oder ähnlichen Bildungseinrichtungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. §25 Abs1 [Z1] lita EStG 1988. Mit hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2000, VfSlg. 15.811/2000, wurden die Worte "Fachhochschulen" und "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" in §1 der Lehrbeauftragten-Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben; die Kundmachung der Aufhebung erfolgte am 31. August 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, 278 aus 2000,. Die gesamte Verordnung ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2001 enden, anzuwenden (§2 Lehrbeauftragten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 287 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 632 aus 2003,). Ab 1. Jänner 2001 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, in §25 Abs1 Z5 EStG 1988 eine neue Regelung getroffen, wonach Bezüge von Vortragenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von einer Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten, sofern die Lehrtätigkeit nicht an einer Erwachsenenbildungseinrichtung ausgeübt wird.

3. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der im Beschwerdefall präjudiziellen Teile der in Prüfung gezogenen Verordnung entstanden, die der Verfassungsgerichtshof wie folgt darlegte:

"Der Gerichtshof geht vorläufig davon aus, dass gegen die in Prüfung zu ziehenden Worte die gleichen Bedenken bestehen, die bereits zur Aufhebung der (damals allein präjudiziellen) Worte "Fachhochschulen" und "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" in VfSlg. 15.811/2000 geführt haben. Der Gerichtshof begründete diese Entscheidung wie folgt:

'... Der Bundesminister für Finanzen ist der Meinung, diese Anordnung bewege sich im Bereich des den Vollzugsorganen zukommenden Konkretisierungsermessens. Wieweit die Vollziehung bei der Abgrenzung von selbständigen und unselbständigen Einkünften tatsächlich zu einer Konkretisierung des Gesetzes ermächtigt ist, kann der Gerichtshof aber gleichfalls dahingestellt lassen. Denn selbst der Bundesminister hält die Verordnung für eine 'typisierende Annahme' eines Dienstverhältnisses, die als 'typisierende Pauschalierung' oder 'Durchschnittsbetrachtung' - also unter bewußter Außerachtlassung abweichender Erscheinungen - zulässig sei, sofern sie nicht zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führe.

Damit verkennt der Bundesminister indes die Aufgabe der Vollziehung, die sich in der Anwendung und Konkretisierung des Gesetzes erschöpft. Daß es dem Gesetzgeber in den Schranken des Gleichheitssatzes und des darin enthaltenen Sachlichkeitsgebotes freisteht, seine Regelungen auf typische Sachverhalte abzustellen und durch Pauschalierungen leichter handhabbar zu machen und die Festsetzung von Pauschalbeträgen nach Maßgabe bestimmter Gesichtspunkte in gewissem Umfang auch der Vollziehung zu überlassen, ändert nichts an der strengen Bindung der Vollziehung an das jeweils geltende Gesetz. Könnten Lehraufträge in der Tat nur in Form von Dienstverhältnissen erteilt werden, wäre gegen eine dieses mit genereller Wirkung klarstellende Verordnung nichts einzuwenden. Für eine Ermächtigung der Vollziehung, die Grenze zwischen Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit in Teilbereichen auch nur geringfügig zu verschieben, fehlt im Gesetz aber jeglicher Anhaltspunkt (und daher auch die erforderliche Umschreibung der Voraussetzungen).'

Da die Aufzählung der die Lehraufträge vergebenden Einrichtungen sowohl Universitäten als auch Hochschulen umfasst und unter den Begriff Hochschule möglicherweise auch eine Universität subsumiert werden kann, dürfte zur Beseitigung der allfälligen Gesetzwidrigkeit auch die Aufhebung dieses Wortes erforderlich sein."

4. Der Bundesminister für Finanzen nahm von einer Äußerung formlos Abstand.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist zulässig. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Anlassbeschwerde oder die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Teile der Verordnung für die Entscheidung im Anlassbeschwerdeverfahren sprechen würden.

2. Auch die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken treffen zu. Der Bundesminister für Finanzen ist ihnen nicht entgegengetreten. Es genügt daher, auf die Gründe des im Prüfungsbeschluss wiedergegebenen Erkenntnisses VfSlg. 15.811/2000 zu verweisen, die in Anbetracht des damaligen Anlassfalles lediglich zur Aufhebung der (damals allein präjudiziellen) Worte "Fachhochschulen" und "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" mangels gesetzlicher Grundlage geführt haben. Die in jenem Fall zur Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Worte führende Überlegung, dass Aufgabe der Vollziehung lediglich die Konkretisierung des Gesetzes, nicht aber die eigenständige Grenzziehung zwischen Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit sein kann, führt daher auch in diesem Fall zur Aufhebung der in Prüfung gezogenen Worte der Lehrbeauftragten - Verordnung.

3. Der Ausspruch, dass die als gesetzwidrig erkannten Worte nicht mehr anzuwenden sind, stützt sich auf Art139 Abs6 B-VG.

Die Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausspruchs erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG. Die Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausspruchs erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG in Verbindung mit §4 Abs1 Z4 BGBlG.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Einkommensteuer, Einkunftsarten Arbeit nichtselbständige, Einkunftsarten Arbeit selbständige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V82.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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