RS Vwgh 2024/12/18 Ra 2022/21/0198

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Veröffentlicht am 18.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §16 Abs4
BFA-VG 2014 §18 Abs2
BFA-VG 2014 §18 Abs3
BFA-VG 2014 §18 Abs5
MRK Art8
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei sonstiger Verfehlung des Zwecks des § 18 Abs. 5 BFA-VG - der insbesondere auch einer Verletzung von Art. 8 MRK vorbeugen soll - darf schon aufgrund der innerstaatlichen Rechtslage jedenfalls analog gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG (auch) in den Fällen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. vor Ablauf der einwöchigen Entscheidungsfrist vollzogen werden (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175). Das gilt auch für die Übertragung dieses Ergebnisses auf den Vollzug eines Aufenthaltsverbotes, bei dem der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die zu den Fällen des § 18 Abs. 2 BFA-VG in dem genannten Erkenntnis vom VwGH angestellten Erwägungen gelten sinngemäß auch für die Fälle des § 18 Abs. 3 BFA-VG. Demzufolge erweist sich die Auffassung, eine schon drei Tage nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgenommene Abschiebung der Fremden sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgenommen wurde, als rechtskonform.Bei sonstiger Verfehlung des Zwecks des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - der insbesondere auch einer Verletzung von Artikel 8, MRK vorbeugen soll - darf schon aufgrund der innerstaatlichen Rechtslage jedenfalls analog gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG (auch) in den Fällen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. vor Ablauf der einwöchigen Entscheidungsfrist vollzogen werden (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175). Das gilt auch für die Übertragung dieses Ergebnisses auf den Vollzug eines Aufenthaltsverbotes, bei dem der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die zu den Fällen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG in dem genannten Erkenntnis vom VwGH angestellten Erwägungen gelten sinngemäß auch für die Fälle des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG. Demzufolge erweist sich die Auffassung, eine schon drei Tage nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgenommene Abschiebung der Fremden sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgenommen wurde, als rechtskonform.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210198.L02

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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