Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §16 Abs4Rechtssatz
§ 18 Abs. 5 BFA-VG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA gemäß § 18 Abs. 1, 2 oder 3 BFA-VG aberkannt wurde, binnen einer Woche nach Beschwerdevorlage diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat. § 16 Abs. 4 BFA-VG, der seinem Wortlaut nach nur hinsichtlich Rückkehrentscheidungen im asylrechtlichen Kontext anwendbar sein soll, ist auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - (analog) anzuwenden. Dafür spricht schon, dass andernfalls die Regelung des § 18 Abs. 5 BFA-VG in Bezug auf Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes ihren Zweck verfehlen würde. Im Übrigen wird auch in den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 5 BFA-VG (ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2144 BlgNR 24. GP 13), wonach zur Gewährleistung von Rechtssicherheit "die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer Prüfung durch das VwG ausgesetzt" ist, nicht zwischen Rückkehrentscheidungen im Kontext eines Asylverfahrens und sonstigen Rückkehrentscheidungen differenziert. Schon im Hinblick darauf ist anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung, der gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, in analoger Anwendung des § 16 Abs. 4 BFA-VG jedenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. vor Ablauf der einwöchigen Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vollzogen werden darf (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175).Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2, oder 3 BFA-VG aberkannt wurde, binnen einer Woche nach Beschwerdevorlage diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG, der seinem Wortlaut nach nur hinsichtlich Rückkehrentscheidungen im asylrechtlichen Kontext anwendbar sein soll, ist auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - (analog) anzuwenden. Dafür spricht schon, dass andernfalls die Regelung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Bezug auf Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes ihren Zweck verfehlen würde. Im Übrigen wird auch in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13), wonach zur Gewährleistung von Rechtssicherheit "die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer Prüfung durch das VwG ausgesetzt" ist, nicht zwischen Rückkehrentscheidungen im Kontext eines Asylverfahrens und sonstigen Rückkehrentscheidungen differenziert. Schon im Hinblick darauf ist anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung, der gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, in analoger Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG jedenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. vor Ablauf der einwöchigen Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vollzogen werden darf (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210198.L01Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025