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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §16 Abs2Rechtssatz
Der § 16 Abs. 2 BFA-VG nennt jene Fälle von (insbesondere zurückweisenden) Erledigungen von Anträgen auf internationalen Schutz, in denen Beschwerden von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, die jedoch gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage vom BVwG bei Vorliegen einer "realen Gefahr", wie sie auch in § 18 Abs. 5 BFA-VG umschrieben ist, zuzuerkennen ist. Demgegenüber regelt der § 18 BFA-VG in den Abs. 1, 2 und 3 für jeweils unterschiedliche Konstellationen die Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen in jenen Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung nicht schon ex lege ausgeschlossen ist.Der Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG nennt jene Fälle von (insbesondere zurückweisenden) Erledigungen von Anträgen auf internationalen Schutz, in denen Beschwerden von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, die jedoch gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage vom BVwG bei Vorliegen einer "realen Gefahr", wie sie auch in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG umschrieben ist, zuzuerkennen ist. Demgegenüber regelt der Paragraph 18, BFA-VG in den Absatz eins, 2 und 3 für jeweils unterschiedliche Konstellationen die Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen in jenen Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung nicht schon ex lege ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210198.L03Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025