RS OGH 2024/10/22 4Ob33/24t

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Rechtssatz

Durch eine Schlichtungsvereinbarung verpflichten sich die Parteien, Klage vor dem staatlichen Gericht erst zu erheben, nachdem im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen wurde. Im Unterschied zur Schiedsvereinbarung führt der Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung nicht zum Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit und (gleichzeitigen) Übertragung der Entscheidungsgewalt auf einen Dritten, sondern lediglich zu einem „Vorschaltverfahren“, in dem ein Dritter typischerweise einen – für die Parteien nicht bindenden – Lösungsvorschlag unterbreitet.

Entscheidungstexte

  • RS0135272">4 Ob 33/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 33/24t

Schlagworte

Schlichtungsvereinbarung, Schlichtungsverfahren, Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135272

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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