Norm
ZPO §§577 ffRechtssatz
Durch eine Schlichtungsvereinbarung verpflichten sich die Parteien, Klage vor dem staatlichen Gericht erst zu erheben, nachdem im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen wurde. Im Unterschied zur Schiedsvereinbarung führt der Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung nicht zum Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit und (gleichzeitigen) Übertragung der Entscheidungsgewalt auf einen Dritten, sondern lediglich zu einem „Vorschaltverfahren“, in dem ein Dritter typischerweise einen – für die Parteien nicht bindenden – Lösungsvorschlag unterbreitet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlichtungsvereinbarung, Schlichtungsverfahren, Ausschluss der staatlichen GerichtsbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135272Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025