Norm
VbVG §22Rechtssatz
Wird der Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 VbVG) von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen und - entgegen § 22 Abs 1 (bis 3) VbVG - zugleich der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (§ 21 VbVG) über den betreffenden Verband (§ 1 VbVG) abgewiesen, so ist - anders als bei Freispruch des Entscheidungsträgers in einem Urteil und nachfolgender Fällung eines Verbandsurteils (in einem "selbständigen" Verfahren) gemäß § 22 Abs 3 VbVG - bloß ein einziges Urteil entstanden.Wird der Entscheidungsträger (Paragraph 2, Absatz eins, VbVG) von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen und - entgegen Paragraph 22, Absatz eins, (bis 3) VbVG - zugleich der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (Paragraph 21, VbVG) über den betreffenden Verband (Paragraph eins, VbVG) abgewiesen, so ist - anders als bei Freispruch des Entscheidungsträgers in einem Urteil und nachfolgender Fällung eines Verbandsurteils (in einem "selbständigen" Verfahren) gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VbVG - bloß ein einziges Urteil entstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135271Im RIS seit
03.02.2025Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025