RS OGH 2025/5/13 13Os76/24m; 14Os72/24f

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Veröffentlicht am 18.12.2024
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Rechtssatz

Wird der Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 VbVG) von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen und - entgegen § 22 Abs 1 (bis 3) VbVG - zugleich der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (§ 21 VbVG) über den betreffenden Verband (§ 1 VbVG) abgewiesen, so ist - anders als bei Freispruch des Entscheidungsträgers in einem Urteil und nachfolgender Fällung eines Verbandsurteils (in einem "selbständigen" Verfahren) gemäß § 22 Abs 3 VbVG - bloß ein einziges Urteil entstanden.Wird der Entscheidungsträger (Paragraph 2, Absatz eins, VbVG) von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen und - entgegen Paragraph 22, Absatz eins, (bis 3) VbVG - zugleich der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße (Paragraph 21, VbVG) über den betreffenden Verband (Paragraph eins, VbVG) abgewiesen, so ist - anders als bei Freispruch des Entscheidungsträgers in einem Urteil und nachfolgender Fällung eines Verbandsurteils (in einem "selbständigen" Verfahren) gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VbVG - bloß ein einziges Urteil entstanden.

Entscheidungstexte

  • RS0135271">13 Os 76/24m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2024 13 Os 76/24m
  • RS0135271">14 Os 72/24f
    Entscheidungstext OGH 13.05.2025 14 Os 72/24f
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135271

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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