Norm
GmbHG §82Rechtssatz
Ist der mittelbare Gesellschafter alleiniger Anteilseigner der zwischengeschalteten Gesellschaft und überdies deren Geschäftsführer, so haften bei verbotener Einlagenrückgewähr mittelbarer und unmittelbarer Gesellschafter solidarisch für den Rückersatzanspruch der Gesellschaft nach § 83 GmbHG.Ist der mittelbare Gesellschafter alleiniger Anteilseigner der zwischengeschalteten Gesellschaft und überdies deren Geschäftsführer, so haften bei verbotener Einlagenrückgewähr mittelbarer und unmittelbarer Gesellschafter solidarisch für den Rückersatzanspruch der Gesellschaft nach Paragraph 83, GmbHG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135270Im RIS seit
31.01.2025Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025