Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Beachte
Rechtssatz
Der VfGH hat im Erkenntnis vom 3. März 2014, G106/2013, zu § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG festgehalten: "Durch das in § 13 Abs 2 letzter Satz AVG normierte Gebot der Publizität wird gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob entsprechende ‚organisatorische Beschränkungen' (durch das Organisationsrecht) für schriftliche Anbringen in Form von E-Mail festgelegt worden sind" (VfSlg. 19.849/2014, Punkt III.2.1.3.). Auch der VwGH hat das Gebot der Publizität in seinem Erkenntnis vom18. April 2024, Ra 2024/02/0049, unter Hinweis auf dieses Erkenntnis des VfGH betont.Der VfGH hat im Erkenntnis vom 3. März 2014, G106/2013, zu Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG festgehalten: "Durch das in Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG normierte Gebot der Publizität wird gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob entsprechende ‚organisatorische Beschränkungen' (durch das Organisationsrecht) für schriftliche Anbringen in Form von E-Mail festgelegt worden sind" (VfSlg. 19.849/2014, Punkt römisch drei.2.1.3.). Auch der VwGH hat das Gebot der Publizität in seinem Erkenntnis vom18. April 2024, Ra 2024/02/0049, unter Hinweis auf dieses Erkenntnis des VfGH betont.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050208.L03Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025