TE Vwgh Beschluss 1995/2/27 94/10/0185

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

L55052 Nationalpark Biosphärenpark Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
22/01 Jurisdiktionsnorm;

Norm

B-VG Art94;
JN §1;
MRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
NationalparkG Krnt 1983 §13;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des R in P, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Kärnter Landesregierung vom 14. November 1994, Zl. Ro-267/5/1994, betreffend Entschädigung nach dem Kärntner Nationalparkgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ n1 der KG Kremsbrücke ("Friesenhalsalm"). Mit Anträgen vom 3. August 1988 und vom 26. Juli 1993 begehrte er Entschädigung für Vermögensnachteile infolge Erklärung der genannten Liegenschaft zum Bestandteil des Nationalparks Nockberge. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Entschädigungsbegehren gemäß § 13 des Kärntner Nationalparkgesetzes, LGBl. Nr. 55/1983 in der Fassung LGBl. Nr. 57/1986 und LGBl. Nr. 53/1992 (in der Folge: KNPG), abgewiesen. Begründend legte die belangte Behörde im wesentlichen dar, die vom Beschwerdeführer behaupteten Eigentumsbeschränkungen seien nicht Folge der Erklärung der Liegenschaft des Beschwerdeführers zum Bestandteil des Nationalparks Nockberge. Sie hätten vielmehr bereits vor der Erklärung zum Nationalpark bestanden, und zwar aufgrund der nach dem Kärntner Naturschutzgesetz ergangenen Schutzgebietsverordnung "Nockberge" (LGBl. für Kärnten Nr. 2/1985). Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch bestehe daher schon dem Grunde nach nicht zu Recht.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sein Entschädigungsbegehren mit Schriftsatz vom 4. Februar 1994 zusätzlich auf das Kärntner Naturschutzgesetz (KNSchG) gestützt, die belangte Behörde habe aber seinen Antrag insoweit nicht behandelt. Sie habe § 13 KNPG wie auch § 49 KNSchG unrichtig angewendet. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Entschädigung nach diesen Bestimmungen verletzt.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Der mit "Entschädigung" überschriebene § 13 KNPG lautet auszugsweise:

"(1) Treten infolge Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark (Kernzone, Sonderschutzgebiet, Außenzone) für einen Eigentümer, dinglich Berechtigten oder Bergbauberechtigten in diesem Gebiet vermögensrechtliche Nachteile, zusätzliche Kosten oder Wirtschaftserschwernisse auf, so hat dieser gegenüber dem Land nach Maßgabe der Bestimmungen in den folgenden Absätzen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(2) ...

(3) Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines beeideten unparteiischen Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.

(4) ...

(5) Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides, mit dem die Entschädigung festgelegt wird, die Neufestsetzung der Entschädigung bei dem nach der Lage des betreffenden Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Zieht der Entschädigungswerber den an das Bezirksgericht gerichteten Antrag wieder zurück, so gilt der im Entschädigungsbescheid festgesetzte Betrag endgültig. Auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht finden die entsprechenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß Anwendung."

§ 49 KNSchG enthält eine mit § 13 KNPG im wesentlichen gleichlautende Entschädigungsregelung.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit seinem zu § 49 KNSchG ergangenen Beschluß vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181 (VwSlg. Nr. 13.142/A), in nunmehr ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Entschädigungsbestimmungen (vgl. zuletzt den zum Tiroler Naturschutzgesetz ergangenen Beschluß vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0423) die Auffassung, daß der Begriff "Festsetzung der Entschädigung" im Umfang des äußerst möglichen Wortsinnes auch die Null-Festsetzung, die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck findet, einschließt. Damit besteht auch in einem solchen Fall die sogenannte sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, was zur Folge hat, daß der gesamte Entschädigungsanspruch letztlich von einem solchen Gericht geprüft wird. Nichts anderes kann für die dem § 49 KNSchG entsprechende Entschädigungsregelung des § 13 KNPG gelten. Auch im Fall der Abweisung eines Entschädigungsbegehrens nach § 13 KNPG dem Grunde nach besteht somit die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte mit der Folge der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit.

In der vorliegenden Beschwerdesache geht es um Entschädigung nach dem Kärntner Nationalparkgesetz und dem Kärntner Naturschutzgesetz. Die nach beiden Gesetzen gegebene zukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur meritorischen Entscheidung über die Beschwerde aus.

Die Beschwerde ist aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100185.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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