TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/28 94/04/0076

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
GewO 1994 §124 Z1;
GewO 1994 §128;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des A in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. April 1994, Zl. 314.870/2-III/5/94, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. April 1994 wurde dem Beschwerdeführer die "Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften im Standort K gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen". In der Begründung führte der Bundesminister hiezu aus, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 29. Jänner 1990 die Konzession (Bewilligung) für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften bewilligt worden. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. August 1991 sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, zumindest in der Zeit vom 15. Juni 1990 bis 19. Juni 1990 bei seinem Bauernhof in W, vier jugoslawische Arbeiter zur Durchführung von Maurer- und Hilfsarbeiten beschäftigt zu haben, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch diesen ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt und es sei über ihn gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz dieses Gesetzes eine Geldstrafe von S 40.000,-- verhängt worden. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. August 1991 sei der Beschwerdeführer ferner schuldig erkannt worden, zumindest im vorgenannten Zeitpunkt bei seinem vorbezeichneten Bauernhof durch eben diese jugoslawischen Staatsbürger Baumeisterarbeiten (Durchführung von Verputzarbeiten und Auswechseln von Fenstern) ausführen lassen zu haben, ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, obwohl er wissen hätte müssen, daß die genannten Personen dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 (unbefugte Ausübung eines konzessionierten Gewerbes) begingen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 367 Z. 60 GewO 1973 verletzt und sei gemäß § 367 Einleitungssatz leg. cit. über ihn mit diesem Straferkenntnis eine Geldstrafe von S 4.000,-- verhängt worden. Mit Straferkenntnis der BH Amstetten vom 29. Oktober 1991 sei der Beschwerdeführer weiters schuldig erkannt worden, es als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X-Gesellschaft m.b.H., A, und zwar in der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers, zu verantworten zu haben, daß diese zumindest in der Zeit vom 3. Dezember 1990 bis 5. Dezember 1990 den Ausländer M an die U-Gesellschaft m.b.H. in A, zur Leistung von Schweißarbeiten überlassen und somit in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendet habe, obwohl der X-Gesellschaft m.b.H., welche somit dem Arbeitgeber des M im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz gleichzuhalten sei, für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch diesem Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt. Über ihn sei gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit.mit diesem Straferkenntnis eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt worden. Die drei angeführten Straferkenntnisse der BH Amstetten seien in Rechtskraft erwachsen. Über den Beschwerdeführer seien daher wegen teils im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften begangener Übertretungen drei "empfindliche" Verwaltungsstrafen - davon zwei Strafen wegen Übertretungen von Rechtsnormen, die nach ihrem Regelungsgegenstand die im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtenden öffentlichen Interessen bestimmten (Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) und eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung einer gewerberechtlichen Vorschrift - rechtskräftig verhängt worden. Nach diesen dem Rechtsbestand angehörenden, die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung bindenden Straferkenntnissen stehe es fest, daß der Beschwerdeführer sich aus dem Arbeitsrecht ergebende Verpflichtungen eines Arbeitgebers verletzt bzw. gegen bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtende Schutzinteressen - Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung - verstoßen habe. Im Hinblick auf die damit erfolgte, aus dem beträchtlichen Strafausmaß und aus der wiederholten Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ersichtlich gewordene erhebliche Schädigung eines die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes unmittelbar berührenden öffentlichen Interesses seien diese Verstöße als schwerwiegend anzusehen. Die sich in den verwaltungsbehördlich geahndeten Verfehlungen manifestierende Vorgangsweise des Beschwerdeführers und das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild ließen daher die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, daß er auch künftig bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes gegen die hiebei jeweils zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde, weshalb die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes nicht mehr für gegeben angesehen werden könne. Im Hinblick auf die Art und die Zahl der vom Beschwerdeführer begangenen verwaltungsbehördlich geahndeten Übertretungen, denen erhebliche Verletzungen von bei der Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften zu beachtenden öffentlichen Interessen zugrunde gelegen seien, sei aus dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild von einer Gesinnung des Beschwerdeführers auszugehen, die nicht die Annahme gerechtfertigt erscheinen lasse, daß eine Entziehung für eine bestimmte Zeit ausreiche, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern. Die Anwendung des § 87 Abs. 3 GewO 1994 komme daher nicht in Betracht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinen Rechten, insbesondere in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens und in seinem Recht auf Ausübung eines Gewerbes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, "erhebliche Beeinträchtigungen" und/oder "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 lägen auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht vor. Zwei Delikte beträfen denselben Sachverhalt; daß er wegen dieses Sachverhaltes gegen zwei verschiedene Rechtsvorschriften verstoßen habe, erhöhe den Unrechtsgehalt der Tat nicht wesentlich. Insoweit liege ein "einmaliger" Verstoß vor. Es scheine sogar äußerst zweifelhaft, ob - auch nur theoretisch - gleichzeitig ein Verstoß gegen § 367 Z. 60 i. V.m. § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 und gegen § 28 AuslBG vorliegen könne. Der Beschwerdeführer sei nämlich gleichzeitig wegen unberechtigter Beschäftigung von Dienstnehmern einerseits und Beihilfe zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit der gleichen Arbeitnehmer hinsichtlich der gleichen Tätigkeit andererseits bestraft worden. Demnach wären die Arbeiter gleichzeitig Dienstnehmer und selbständig Erwerbstätige. Ob die Verwaltungsübertretung auf Grund des Straferkenntnisses der BH Amstetten vom 29. Oktober 1991 vorliege, sei unklar. Bisher sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich noch keine Entscheidung zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei in diesem Verfahren vielmehr am 10. August 1993 zur Bekanntgabe seiner Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse aufgefordert worden und habe am 15. September 1993 eine Ladung des Magistrats der Stadt Wien erhalten. Vereinbarungsgemäß habe der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme am 22. Oktober 1993 abgegeben. Die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers sei somit nach wie vor gegeben. Im übrigen hätte die belangte Behörde die Gewerbeberechtigung höchstens befristet entziehen dürfen.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist von der Behörde (§ 361) die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Schutzinteressen gemäß Z. 3 sind nach dem Schlußsatz des § 87 Abs. 1 leg. cit. insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs sowie der illegalen Prostitution.

Die im § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 geforderte Zuverlässigkeit ist bei dem in Rede stehenden Gewerbe insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Gewerbeinhaber Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat. Der Beschwerdeführer hat auf Grund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid wiederholt gegen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen und somit - wie sich aus den diesbezüglichen Straferkenntnissen ergibt - Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes ergeben, verletzt, bzw. gegen das bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtende Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung verstoßen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nun nicht für rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde diese Verstöße als schwerwiegend im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 angesehen hat, zumal der Beschwerdeführer die diesbezügliche Gesetzesverletzung wiederholt begangen hat.

Der Hinweis in der Beschwerde, die Straferkenntnisse der BH Amstetten vom 22. August 1991 und 26. August 1991 beträfen den gleichen Sachverhalt, welcher unter zwei verschiedene Rechtsvorschriften zu subsumieren sei, weshalb insoweit ein "einmaliger" Verstoß vorliege, erweist sich schon deshalb als nicht stichhältig, da er den mit Straferkenntnis der BH Amstetten vom 29. Oktober 1991 erfolgten Schuldspruch außer acht läßt.

Die Ausführungen in der Beschwerde, dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sei die Entscheidung der BH Amstetten vom 29. Oktober 1991 nicht zugestellt worden, stellen gemäß § 41 Abs. 1 VwGG eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar und lassen unberücksichtigt, daß dem Beschwerdeführervertreter - wie der am 17. September 1992 bei der BH Amstetten eingelangten Stellungnahme entnommen werden kann - ein EDV-Ausdruck sämtlicher rechtskräftiger Vorstrafen, aus welchem sich auch das in Rede stehende Straferkenntnis ergibt, zugemittelt worden ist, in dieser Stellungnahme jedoch keine nunmehr in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen enthalten sind. Die mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden zur Dartuung dieser Beschwerdebehauptungen betreffen ein anderes, derzeit noch nicht abgeschlossenes, gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren.

Im Hinblick auf die vorstehenden Überlegungen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, wonach die Behörde in Ansehung der Bestimmung des Abs. 3 des § 87 GewO 1994 etwa die Gewerbeentziehung nur befristet auszusprechen verpflichtet gewesen wäre. Auch die Beschwerde läßt hiefür jede Begründung vermissen.

Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040076.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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