TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/28 94/11/0410

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
WehrG 1978 §37 Abs5;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
WehrG 1990 §36a Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. November 1994, Zl. 753.080/1-2.7/94, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1993 auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990, in der Fassung BGBl. Nr. 690/1992, abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer war mit Bescheid der Erstbehörde, des Militärkommandos Salzburg, vom 12. September 1979 gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 von der Präsenzdienstpflicht befreit worden, weil er an der Befreiung besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen gehabt habe; dem lag die Annahme zugrunde, daß er seine Eltern als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bei der Führung dieses Betriebes unterstützen müsse. Der Bescheid vom 12. September 1979 enthielt den Hinweis, daß er seine Wirksamkeit verliere, wenn die für die Befreiung maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr bestünden.

Eine im Jahre 1993 von Amts wegen durchgeführte Überprüfung ergab, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1991 in der BRD ein Unternehmen gegründet habe.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1993 stellte die Erstbehörde fest, daß die für die mit dem Bescheid vom 12. September 1979 verfügte Befreiung maßgebenden Gründe weggefallen seien, da sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge ständig in der BRD in seinem dort gegründeten Unternehmen aufhalte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Seinen - mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug abgewiesenen - Antrag vom 27. Dezember 1993 begründete der Beschwerdeführer der Sache nach damit, daß er ein Unternehmen in der BRD habe und daneben als Geschäftsführer des Unternehmens seiner Ehefrau an ihrem derzeitigen ordentlichen Wohnsitz im Inland tätig sei.

Der Beschwerdeführer vermag der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, daß er bei der Gründung seines Unternehmens in der BRD und bei der Aufnahme von Krediten für ein mit seiner Ehefrau gegründetes inländisches Unternehmen seine Verpflichtung zur Harmonisierung seiner wirtschaftlichen und beruflichen Dispositionen mit seiner Präsenzdienstpflicht verletzt hat. Dem Beschwerdeführer mußte (auf Grund des Befreiungsbescheides) bekannt sein, daß die im Jahre 1979 verfügte Befreiung (nur) im Zusammenhang mit seiner als unentbehrlich qualifizierten Mitarbeit im elterlichen Betrieb gestanden ist und daß die Gründung und Führung eines Unternehmens im Ausland - welches ihn seinen Angaben gegenüber der Erstbehörde zufolge in vollem zeitlichen Ausmaß in Anspruch genommen habe - nicht nur zum Wegfall der Befreiung und damit auch zum Wiederaufleben seiner Präsenzdienstpflicht geführt hat, sondern daß er mit der Gründung des Unternehmens neue Tatsachen zu schaffen versucht, aus denen er seine künftige Befreiung abzuleiten beabsichtigt; dies hat er der Erstbehörde gegenüber auch zugegeben. Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer nach Gründung seines Unternehmens in der BRD vorübergehend eine Mitarbeit im elterlichen Betrieb aufrecht erhalten hat (wozu er in zeitlicher Hinsicht kaum in der Lage gewesen wäre), denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte es nur in einem Ausmaß erfolgt sein, welches gegenüber der Befreiung im Jahr 1979 einen völlig geänderten Sachverhalt dargestellt hätte; m. a.W. wäre auch eine sporadische Mitarbeit im elterlichen Betrieb einem Wegfall der seinerzeitigen Befreiungsgründe gleichzuhalten gewesen. Es kann nicht ernstlich davon ausgegangen werden, daß er in Ansehung einer geringfügigen Mitarbeit noch als unabkömmlich angesehen werden könnte. Dieser Wegfall - und nicht erst seine bescheidmäßige Feststellung durch die Erstbehörde, die ja keinerlei konstitutive Wirkung hatte - hat die (vom Beschwerdeführer ebenfalls verletzte) Mitteilungspflicht nach § 37 Abs. 5 WG 1978 ausgelöst. In Erfüllung der in Rede stehenden Harmonisierungspflicht hätte es im Zeitpunkt des Aufhörens seiner Mitarbeit im elterlichen Betrieb in dem im Jahr 1979 gegebenen Ausmaß erfordert, mit der Gründung eines eigenen Unternehmens bis zur erfolgten Ableistung des Grundwehrdienstes zuzuwarten. Eine Verletzung der Harmonisierungspflicht durch die Gründung eines eigenen Unternehmens läge nur dann nicht vor, wenn der Wehrpflichtige trotz rechtzeitiger Mitteilung des Wegfalles der seinerzeitigen Befreiungsgründe nicht innerhalb einer den Verhältnissen nach angemessenen kurzen Frist zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen würde.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die zeitliche Abfolge des Geschehens (zuerst die Gründung des Unternehmens in der BRD, dann erst die Feststellung des Wegfalles der Befreiungsgründe) geht ins Leere. Wenn er in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend macht, weil Beweise zur Frage seiner Mitarbeit im elterlichen Betrieb nach Gründung seines Unternehmens in der BRD nicht aufgenommen worden seien, unterläßt er es, die Wesentlichkeit dieser Verfahrensmängel darzutun, weil er nicht konkret vorbringt, welches Ergebnis diese Beweise im Gegensatz zu den Annahmen der belangten Behörde erbracht hätten.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110410.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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