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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §26Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/11/0085 E 26. Juli 2018 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Seit der 7. Führerscheingesetz-Novelle BGBl. I Nr. 15/2005 können auch im Ausland begangene Anlasstaten (Verkehrsverstöße und strafbare Handlungen) gegebenenfalls eine bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 FSG 1997 bilden, unabhängig davon, ob wegen der jeweiligen Übertretung schon eine Bestrafung erfolgt ist. Diese Änderung diente - so die Gesetzesmaterialien - der Verwirklichung des Ziels, Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Delikte unabhängig davon gleich zu behandeln, ob sie im In- oder Ausland begangen wurden. Auch im Ausland begangene Delikte sind also nach der (allgemeinen) Regelung des § 7 Abs. 2 FSG 1997 insofern - im Rahmen eines Entziehungsverfahrens - "nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen". Dies gilt grundsätzlich auch für die in § 26 FSG 1997 geregelten "Sonderfälle der Entziehung", weshalb den in dieser Bestimmung genannten Alkoholdelikten nach § 99 StVO 1960 entsprechende strafbare Verhaltensweisen im Ausland gleichzuhalten sind (so implizit schon VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0039, und 20.9.2017, Ra 2015/11/0100).Seit der 7. Führerscheingesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2005, können auch im Ausland begangene Anlasstaten (Verkehrsverstöße und strafbare Handlungen) gegebenenfalls eine bestimmte Tatsache iSd. Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 bilden, unabhängig davon, ob wegen der jeweiligen Übertretung schon eine Bestrafung erfolgt ist. Diese Änderung diente - so die Gesetzesmaterialien - der Verwirklichung des Ziels, Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Delikte unabhängig davon gleich zu behandeln, ob sie im In- oder Ausland begangen wurden. Auch im Ausland begangene Delikte sind also nach der (allgemeinen) Regelung des Paragraph 7, Absatz 2, FSG 1997 insofern - im Rahmen eines Entziehungsverfahrens - "nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen". Dies gilt grundsätzlich auch für die in Paragraph 26, FSG 1997 geregelten "Sonderfälle der Entziehung", weshalb den in dieser Bestimmung genannten Alkoholdelikten nach Paragraph 99, StVO 1960 entsprechende strafbare Verhaltensweisen im Ausland gleichzuhalten sind (so implizit schon VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0039, und 20.9.2017, Ra 2015/11/0100).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110160.L03Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025