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L94303 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung NiederösterreichNorm
KFG 1967 §20 Abs5 litcRechtssatz
Das VwG verneinte die Anwendbarkeit des Bewilligungstatbestandes des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 schon aufgrund der Begriffsdefinition "Rettungsdienst" in § 2 Abs. 1 Z 1 NÖ RDG und aus dem Grund, dass es sich bei der Revisionswerberin nicht um eine anerkannte Rettungsorganisation (§ 7 NÖ RDG) handle. Damit verkennt das VwG, dass schon angesichts der - wenn keine örtliche Einschränkung nach § 20 Abs. 6 KFG 1967 erfolgt - bundesweiten Geltung einer Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 eine Anknüpfung an die Begriffsbestimmung eines einzelnen Landesgesetzes über die Organisation des Rettungswesens nicht in Frage kommt.Das VwG verneinte die Anwendbarkeit des Bewilligungstatbestandes des Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 schon aufgrund der Begriffsdefinition "Rettungsdienst" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ RDG und aus dem Grund, dass es sich bei der Revisionswerberin nicht um eine anerkannte Rettungsorganisation (Paragraph 7, NÖ RDG) handle. Damit verkennt das VwG, dass schon angesichts der - wenn keine örtliche Einschränkung nach Paragraph 20, Absatz 6, KFG 1967 erfolgt - bundesweiten Geltung einer Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 eine Anknüpfung an die Begriffsbestimmung eines einzelnen Landesgesetzes über die Organisation des Rettungswesens nicht in Frage kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110098.L11Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025