Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z12Rechtssatz
Zu § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 hat der VwGH bereits ausgeführt, dass unter dem in dieser Bestimmung genannten Rettungsdienst nicht jede Tätigkeit zu verstehen ist, die unter den Begriff des "Rettungswesens" (iSd Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) subsumiert werden kann. § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 ist vielmehr auf Fahrzeuge einzuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt sind. Dies folgt aus dem Zweck dieser Bestimmung, weil nur in diesen Fällen nach § 26 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die Verwendung der Warneinrichtungen gestattet ist (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/11/0123; 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). Ausgehend davon hat der VwGH auch festgehalten, dass Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, nicht unter den Tatbestand des Rettungsdienstes nach § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 zu subsumieren sind, zumal diese typischerweise nicht jene Dringlichkeit aufweisen wie die Leistung von erster Hilfe und die folgende Zuführung zur ärztlichen Versorgung (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 unter Bezugnahme auf VwGH 24.3.1999, 98/11/0123, sowie die RV zur Stammfassung des KFG 1967, 186 BlgNR 11. GP, 81).Zu Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 hat der VwGH bereits ausgeführt, dass unter dem in dieser Bestimmung genannten Rettungsdienst nicht jede Tätigkeit zu verstehen ist, die unter den Begriff des "Rettungswesens" (iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) subsumiert werden kann. Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 ist vielmehr auf Fahrzeuge einzuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt sind. Dies folgt aus dem Zweck dieser Bestimmung, weil nur in diesen Fällen nach Paragraph 26, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die Verwendung der Warneinrichtungen gestattet ist vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/11/0123; 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). Ausgehend davon hat der VwGH auch festgehalten, dass Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, nicht unter den Tatbestand des Rettungsdienstes nach Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 zu subsumieren sind, zumal diese typischerweise nicht jene Dringlichkeit aufweisen wie die Leistung von erster Hilfe und die folgende Zuführung zur ärztlichen Versorgung vergleiche VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 unter Bezugnahme auf VwGH 24.3.1999, 98/11/0123, sowie die Regierungsvorlage zur Stammfassung des KFG 1967, 186 BlgNR 11. GP, 81).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110098.L03Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025