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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die — hinreichend bestimmten —Regelungen des SterbeverfügungsG und des StGB betreffend die Voraussetzungen für die Errichtung einer Sterbeverfügung sowie das Verbot der "Mitwirkung an der Selbsttötung" (Suizidhilfe); kein Verstoß gegen das Recht auf freie Selbstbestimmung durch die Einschränkung des Bezugs eines tödlichen Präparates oder der Suizidhilfe auf Personen, die an einer unheilbaren tödlichen oder schweren, dauerhaften Krankheit leiden; Voraussetzungen der Sterbeverfügung (zB Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Aufklärung durch zwei Ärzte, Schriftlichkeit) dienen der Sicherung des freien, selbstbestimmten, informierten und dauerhaften Entschlusses der sterbewilligen Person; Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch die Verpflichtung zum neuerlichen Durchlauf des gesamten Verfahrens auf Grund der (zu kurzen) einjährigen Gültigkeitsdauer der bereits ausgestellten ersten Sterbeverfügung; Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung durch das Verbot, Suizidhilfe anzubieten bzw anzukündigenRechtssatz
Aufhebung der Zeichen- und Wortfolge ", sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in §10 Abs2 und der Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs2)," in §10 Abs3 Z1 Sterbeverfügungsgesetz – StVfG, BGBl I 242/2021. Fristsetzung: Inkrafttreten dieser Aufhebung mit Ablauf des 31.05.2026. Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "anbietet, ankündigt oder" in §12 Abs1 leg cit. Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §78 StGB, §6 Abs3, §7 und §8 Abs1 sowie auf Aufhebung des §10 Abs2, soweit nicht die Zeichen- und Wortfolge ", sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" betroffen ist, §10 Abs3, soweit nicht die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs2)," betroffen ist, §12 Abs1, soweit nicht die Wort- und Zeichenfolge "anbietet, ankündigt oder" betroffen ist, §12 Abs2 und 3 sowie §13 StVfG. Im Übrigen: Zurückweisung der Anträge.Aufhebung der Zeichen- und Wortfolge ", sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in §10 Abs2 und der Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs2)," in §10 Abs3 Z1 Sterbeverfügungsgesetz – StVfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 242 aus 2021,. Fristsetzung: Inkrafttreten dieser Aufhebung mit Ablauf des 31.05.2026. Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "anbietet, ankündigt oder" in §12 Abs1 leg cit. Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §78 StGB, §6 Abs3, §7 und §8 Abs1 sowie auf Aufhebung des §10 Abs2, soweit nicht die Zeichen- und Wortfolge ", sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" betroffen ist, §10 Abs3, soweit nicht die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs2)," betroffen ist, §12 Abs1, soweit nicht die Wort- und Zeichenfolge "anbietet, ankündigt oder" betroffen ist, §12 Abs2 und 3 sowie §13 StVfG. Im Übrigen: Zurückweisung der Anträge.
Keine Bedenken gegen §78 StGB iVm §6 Abs3 StVfG:Keine Bedenken gegen §78 StGB in Verbindung mit §6 Abs3 StVfG:
Der Staat hat gemäß Art63 Abs1 Staatsvertrag von Saint-Germain die Pflicht, "allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren". Dies wird durch das Recht auf Privatleben gemäß Art8 EMRK und das Recht auf Leben gemäß Art2 EMRK sowie den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B?VG, aus denen auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Selbstbestimmung folgt, konkretisiert. Dieses Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst sowohl das Recht auf die Gestaltung des Lebens als auch das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Zur freien Selbstbestimmung gehört auch die Entscheidung, ob und aus welchen Gründen ein Mensch sein Leben beenden will und dass er dies in Würde tun kann. Art2 Abs1 EMRK, der das Recht jedes Menschen auf sein Leben schützt, verpflichtet den Staat dazu, das Recht auf Leben nicht nur gegenüber Gefährdungen von staatlicher Seite, sondern auch gegenüber Gefährdungen von nicht-staatlicher Seite zu verteidigen. Dazu zählen nach der Rsp des EGMR unter bestimmten qualifizierten Umständen auch Schutzmaßnahmen zugunsten von Personen, die durch Suizidgefahr bedroht sind. Es ist allerdings nicht die Aufgabe bzw Schutzpflicht des Staates, vor dem frei gewünschten Suizid zu schützen. Das Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst auch das Recht des Suizidwilligen auf Inanspruchnahme der Hilfe eines (dazu bereiten) Dritten. Der Suizidwillige kann nämlich vielfach zur tatsächlichen Ausübung des Rechts auf seiner selbstbestimmten Entscheidung zur Selbsttötung und deren gewählter Durchführung auf die Hilfe Dritter angewiesen sein.
Gemäß §78 Abs1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, "wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten". Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem §78 erster Tatbestand StGB, BGBl 60/1974, der Gegenstand des Erkenntnisses VfSlg 20.433/2020 war. In diesem Erkenntnis führte der VfGH aus, "dass die Entscheidung des Suizidwilligen, sich unter Mitwirkung eines Dritten zu töten, nur dann Grundrechtsschutz genießen kann, wenn diese Entscheidung auf einer freien und unbeeinflussten Entscheidung fußt". Da diese Voraussetzungen bei §78 Abs1 StGB (genauso wie bei der Vorgängerregelung des §78 erster Tatbestand StGB, BGBl 60/1974) von vornherein nicht erfüllt sind, verstößt diese Regelung weder gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B?VG noch gegen das Recht auf Privatleben gemäß Art8 EMRK oder gegen ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.Gemäß §78 Abs1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, "wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten". Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem §78 erster Tatbestand StGB, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, der Gegenstand des Erkenntnisses VfSlg 20.433/2020 war. In diesem Erkenntnis führte der VfGH aus, "dass die Entscheidung des Suizidwilligen, sich unter Mitwirkung eines Dritten zu töten, nur dann Grundrechtsschutz genießen kann, wenn diese Entscheidung auf einer freien und unbeeinflussten Entscheidung fußt". Da diese Voraussetzungen bei §78 Abs1 StGB (genauso wie bei der Vorgängerregelung des §78 erster Tatbestand StGB, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,) von vornherein nicht erfüllt sind, verstößt diese Regelung weder gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B?VG noch gegen das Recht auf Privatleben gemäß Art8 EMRK oder gegen ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.
Keine Verfassungswidrigkeit des §78 Abs2 (Z3) StGB:
Die Entscheidung, ob und aus welchen Gründen ein Mensch sein Leben beenden will, gehört zur freien Selbstbestimmung des Menschen. Die freie und unbeeinflusste Entscheidung eines Menschen, sich selbst zu töten, genießt – unabhängig von den individuellen Beweggründen – grundrechtlichen Schutz.
Der VfGH hält zunächst als Grundlage für die nachstehenden Überlegungen fest, dass, gründet der Entschluss zur Selbsttötung auf einer freien Selbstbestimmung, der Gesetzgeber dies zu respektieren hat.
Da die angefochtene Regelung des §78 Abs2 Z3 StGB iVm §6 Abs3 StVfG die existentielle Entscheidung über die Gestaltung des Lebens und Sterbens und damit ganz wesentlich das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen betrifft, besteht insoweit kein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Wie der VfGH bereits in VfSlg 20.433/2020 ausgesprochen hat, erfasst das aus der Bundesverfassung ableitbare Recht auf freie Selbstbestimmung nicht nur die Entscheidung und das Handeln des Suizidwilligen selbst, sondern auch das Recht des Suizidwilligen auf Inanspruchnahme der Hilfe eines (dazu bereiten) Dritten, wenn der Suizidwillige zur tatsächlichen Ausübung seiner selbstbestimmten Entscheidung zur Selbsttötung und deren gewählter Durchführung auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Da die Selbsttötung irreversibel ist, muss die entsprechende freie Selbstbestimmung des zur Selbsttötung entschlossenen Menschen tatsächlich auf einer (nicht bloß vorübergehenden, sondern) dauerhaften Entscheidung beruhen. Dies liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Einzelnen.Da die angefochtene Regelung des §78 Abs2 Z3 StGB in Verbindung mit §6 Abs3 StVfG die existentielle Entscheidung über die Gestaltung des Lebens und Sterbens und damit ganz wesentlich das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen betrifft, besteht insoweit kein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Wie der VfGH bereits in VfSlg 20.433/2020 ausgesprochen hat, erfasst das aus der Bundesverfassung ableitbare Recht auf freie Selbstbestimmung nicht nur die Entscheidung und das Handeln des Suizidwilligen selbst, sondern auch das Recht des Suizidwilligen auf Inanspruchnahme der Hilfe eines (dazu bereiten) Dritten, wenn der Suizidwillige zur tatsächlichen Ausübung seiner selbstbestimmten Entscheidung zur Selbsttötung und deren gewählter Durchführung auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Da die Selbsttötung irreversibel ist, muss die entsprechende freie Selbstbestimmung des zur Selbsttötung entschlossenen Menschen tatsächlich auf einer (nicht bloß vorübergehenden, sondern) dauerhaften Entscheidung beruhen. Dies liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Einzelnen.
Leidet ein Mensch an einer unheilbaren, zum Tod führenden oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit, muss der Staat seiner aus dem Recht auf freie Selbstbestimmung folgenden, konkreten grundrechtlichen Verpflichtung nachkommen, insoweit besonders schutz- und unterstützungsbedürftigen Menschen eine tatsächlich freie selbstbestimmte Entscheidung über den eigenen Tod zu gewährleisten. Dazu muss er diesen Menschen, weil sie darauf angewiesen sein können, zunächst die Inanspruchnahme der Hilfe eines Dritten ermöglichen. Er muss weiters sicherstellen, dass eine freie und selbstbestimmte Entscheidung zum Suizid vorliegt. Das Recht auf Selbstbestimmung verpflichtet daher den Gesetzgeber, Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, dass der Entschluss zur Selbsttötung tatsächlich auf einer freien Selbstbestimmung, also auf einem aufgeklärten und informierten Willensentschluss beruht. Dabei ist der Gesetzgeber insbesondere dazu verpflichtet, durch geeignete Vorkehrungen Menschen vor Handlungen zu schützen, mit denen sie ihr eigenes Leben gefährden, und die Selbsttötung zu verhindern, falls eine diesbezügliche Entscheidung weder frei noch in voller Kenntnis der Umstände erfolgt. Schließlich setzt freie Selbstbestimmung für diese Menschen voraus, dass sie über Behandlungs- und Handlungsalternativen, wie insbesondere Hospizversorgung und palliativmedizinische Maßnahmen, informiert sind, deren tatsächliche Verfügbarkeit der Staat auch zu gewährleisten hat.
Damit ist der Gesetzgeber auch gehalten, die – unter bestimmten Umständen für die Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes des Suizidwilligen erforderliche – Mitwirkung eines Dritten durch physische Hilfeleistung beim Suizid unter Voraussetzungen zu stellen, die diesem Dritten soweit wie möglich Sicherheit darüber geben, dass eine tatsächlich (nicht bloß vorübergehende, sondern) dauerhafte Entscheidung des Suizidwilligen auf aufgeklärter und informierter Grundlage vorliegt.
Die hier zu beurteilenden Bestimmungen des §78 Abs2 Z3 StGB iVm §6 Abs3 (und §7) StVfG anerkennen dementsprechend das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Sterbewilligen auf freie Selbstbestimmung, aus dem Leben zu scheiden, und ermöglichen dem Sterbewilligen, die Hilfe eines Dritten in Anspruch zu nehmen, weil der Sterbewillige für die Durchführung seiner selbstbestimmten Entscheidung darauf angewiesen sein kann. Dabei genügen die angefochtenen Bestimmungen (auch) den Anforderungen an die Sicherstellung eines tatsächlich aufgeklärten und informierten Willensentschlusses als Grundlage der (irreversiblen) Ausübung dieses Selbstbestimmungsrechtes, wodurch insbesondere gewährleistet wird, dass solche Menschen vor (übereilten) Entscheidungen über ihr eigenes Leben ohne Vorliegen der genannten Voraussetzungen und vor Missbrauch geschützt werden. Darüber hinaus schaffen die angefochtenen Bestimmungen Rechtssicherheit für hilfeleistende Dritte. Die hier zu beurteilenden Bestimmungen des §78 Abs2 Z3 StGB in Verbindung mit §6 Abs3 (und §7) StVfG anerkennen dementsprechend das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Sterbewilligen auf freie Selbstbestimmung, aus dem Leben zu scheiden, und ermöglichen dem Sterbewilligen, die Hilfe eines Dritten in Anspruch zu nehmen, weil der Sterbewillige für die Durchführung seiner selbstbestimmten Entscheidung darauf angewiesen sein kann. Dabei genügen die angefochtenen Bestimmungen (auch) den Anforderungen an die Sicherstellung eines tatsächlich aufgeklärten und informierten Willensentschlusses als Grundlage der (irreversiblen) Ausübung dieses Selbstbestimmungsrechtes, wodurch insbesondere gewährleistet wird, dass solche Menschen vor (übereilten) Entscheidungen über ihr eigenes Leben ohne Vorliegen der genannten Voraussetzungen und vor Missbrauch geschützt werden. Darüber hinaus schaffen die angefochtenen Bestimmungen Rechtssicherheit für hilfeleistende Dritte.
Schließlich stehen diese Bestimmungen in einem Regelungszusammenhang mit gesetzlichen Vorkehrungen, die Menschen, die an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit iSd §6 Abs3 StVfG leiden, einen allgemeinen und effektiven Zugang zu palliativmedizinischer Versorgung gewährleisten sollen. Diese Verpflichtung des Staates ergibt sich auch aus §7 Abs1 StVfG: Es würde nämlich keinen Sinn ergeben bzw es wäre widersprüchlich, die ärztliche Aufklärung durch einen Arzt mit palliativmedizinischer Qualifikation zu verlangen, der dem Sterbewilligen "die im konkreten Fall möglichen Behandlungs- und Handlungsalternativen, insbesondere Hospizversorgung und palliativmedizinische Maßnahmen" aufzuzeigen hat (§7 Abs2 Z1 StVfG), dann aber nicht den allgemeinen Zugang zu palliativmedizinischer Versorgung zu gewährleisten.
Der Gesetzgeber hat mit den in Rede stehenden Regelungen die Zulässigkeit der physischen Mitwirkung eines Dritten bei der Selbsttötung und den Zugang zu den Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass die Entscheidung des die Hilfe eines Dritten in Anspruch nehmenden Suizidwilligen auf einer tatsächlich aufgeklärten und informierten Grundlage erfolgt (und damit auch in der Folge den staatlich geregelten Zugang zu einem tödlichen Präparat iSd §11 StVfG), von einer wesentlichen Voraussetzung abhängig gemacht: Das Gesetz erlaubt die Inanspruchnahme der Hilfe eines Dritten nur dann, wenn der Suizidwillige an einer in §6 Abs3 StVfG näher definierten unheilbaren, zum Tod führenden oder schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen. Die weitere in §6 Abs3 StVfG genannte Voraussetzung, nämlich dass die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt, muss im Folgenden nicht in die Beurteilung einbezogen werden, weil sich das Vorliegen dieser Voraussetzung "ausschließlich nach dem subjektiven Empfinden der betroffenen Person" richtet.
Das Recht des zur freien Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Menschen, über sein Leben in Integrität und Identität selbst zu bestimmen und damit in diesem Zusammenhang ebenso zu entscheiden, dieses (auch mit Hilfe Dritter) zu beenden, hat seine besondere Bedeutung, wenn der Suizidwillige an einer unheilbaren, zum Tod führenden oder schweren dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen. Bei derartigen Lebensumständen kann der Sterbewillige entweder schon aktuell oder im Hinblick auf einen sich verschlechternden Verlauf der Krankheit potenziell für die Durchführung seiner selbstbestimmten Entscheidung zur Selbsttötung vielfach auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. Ohne diese Hilfe kann er die ihm grundrechtlich gewährleistete selbstbestimmte Entscheidung, dass er sein Leben in Würde zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt beenden will, nicht umsetzen. Im Hinblick darauf hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Hilfe eines (dazu bereiten) Dritten durch die sterbewillige Person bzw die Hilfeleistung eines Dritten bei der Selbsttötung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf das Vorliegen der in §6 Abs3 StVfG genannten Umstände beschränkt.
Der VfGH erachtet daher die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller als unbegründet, dass der Gesetzgeber die (physische) Mitwirkung eines Dritten beim Suizid vom – nach näherer Maßgabe festgestellten – Vorliegen einer unheilbaren, zum Tod führenden oder einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen iSd §6 Abs3 Z1 und 2 StVfG abhängig macht. Dasselbe gilt für die in §7 StVfG vorgesehenen Aufklärungspflichten gegenüber dem an einer entsprechenden Krankheit leidenden Suizidwilligen, die sicherstellen sollen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen im Hinblick auf ihre Lebenssituation freien und selbstbestimmten Entschluss gefasst hat.
Der Gesetzgeber hat mit §6 Abs3 iVm §7 StVfG auch den staatlich geregelten Zugang zu einem Präparat, das in entsprechender Dosis das Leben beendet, für Sterbewillige unter die Voraussetzung gestellt, dass diese an einer unheilbaren oder schweren, dauerhaften Krankheit iSd §6 Abs3 Z1 und 2 StVfG leiden. Die im Sterbeverfügungsgesetz, insbesondere in dessen §7, geregelten Vorkehrungen sollen sicherstellen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte gefassten freien und selbstbestimmten Entschluss äußert. Dies ist wiederum dann entscheidend, wenn sich der Sterbewillige in den genannten Lebensumständen einer entsprechenden unheilbaren oder schweren, dauerhaften Krankheit iSd §6 Abs3 StVfG befindet und daher auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.Der Gesetzgeber hat mit §6 Abs3 in Verbindung mit §7 StVfG auch den staatlich geregelten Zugang zu einem Präparat, das in entsprechender Dosis das Leben beendet, für Sterbewillige unter die Voraussetzung gestellt, dass diese an einer unheilbaren oder schweren, dauerhaften Krankheit iSd §6 Abs3 Z1 und 2 StVfG leiden. Die im Sterbeverfügungsgesetz, insbesondere in dessen §7, geregelten Vorkehrungen sollen sicherstellen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte gefassten freien und selbstbestimmten Entschluss äußert. Dies ist wiederum dann entscheidend, wenn sich der Sterbewillige in den genannten Lebensumständen einer entsprechenden unheilbaren oder schweren, dauerhaften Krankheit iSd §6 Abs3 StVfG befindet und daher auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
Der Gesetzgeber konnte dabei auch berücksichtigen, dass durch einen staatlich geregelten Zugang zu einem tödlichen Präparat iSd §11 StVfG auch jenseits der Konstellation einer unheilbaren oder schweren, dauerhaften Krankheit, also für jeden Suizidwilligen, das unerwünschte Signal gesendet würde, der Staat (respektierte nicht nur, sondern) unterstützte den Entschluss, aus ohne nähere Eingrenzung selbstbestimmten Gründen sein Leben zu beenden.
Der VfGH verkennt nicht, dass die freie Selbstbestimmung durch vielfältige soziale und ökonomische Umstände beeinflusst wird und der Staat dementsprechend gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen tätigen muss, um den Unterschieden in den Lebensbedingungen von Betroffenen entgegenzuwirken. Im Zusammenhang mit dem Recht auf Selbstbestimmung iVm der Selbsttötung ist zu beachten, dass nämlich angesichts der realen gesellschaftlichen Verhältnisse die tatsächlichen Lebensbedingungen, die zu einer solchen Entscheidung führen k