TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/15 94/13/0256

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §1 Abs2;
EStG 1988 §57 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Dipl.-Dolm. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Feburar 1994, Zl. GA 5-2177/93, betreffend Jahresausgleich für die Kalenderjahre 1990 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge des Jahresausgleichsverfahrens für die Jahre 1990 bis 1992 die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangen Bescheid, wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei.

Der Beschwerdeführer hat diesen Bescheid zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten, der jedoch die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und mit Beschluß vom 2. November 1994, B 582/94-5, deren antragsgemäße Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verfügt hat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß seine Ehegattin in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und daher in Österreich nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist; er meint jedoch, daß ihm dessen ungeachtet der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, weil seine im Ausland wohnhafte Ehegattin über keine Einkünfte verfüge, sodaß er für sie in vollem Ausmaß unterhaltspflichtig sei.

Gemäß § 57 Abs. 2 EStG 1988 ist Alleinverdiener ein Arbeitnehmer, "dessen von ihm nicht dauernd getrennt lebender unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte ..." höchstens ein näher bestimmtes Jahresausmaß an Einkünften erzielt.

Der Beschwerdeführer meint, die unbeschränkte Steuerpflicht müsse nicht in Österreich gegeben sein; es genüge, wenn der Ehegatte in einem anderen Staat unbeschränkt steuerpflichtig sei.

Dem ist der Wortlaut des § 1 Abs. 2 EStG 1988 entgegenzuhalten, wonach jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind, die im INLAND einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn der Gesetzgeber des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Folge den Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht als Tatbestandsmerkmal verwendet, so kann dies nur im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 EStG 1988 gemeint sein. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, daß eine Person nur dann unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, denn auch das weitere Argument des Beschwerdeführers, das Abstellen auf die unbeschränkte Steuerpflicht diene lediglich der Abgrenzung zur (schädlichen) beschränkten Steuerpflicht, seine Ehegattin sei aber in Österreich auch nicht beschränkt steuerpflichtig, ist verfehlt:

Ob die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich mit bestimmten Einkünften beschränkt steuerpflichtig ist oder nicht, ist für die Anspruchsvoraussetzungen betreffend die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages irrelevant. Entscheidend ist, daß sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Der Gerichtshof sieht auch keine Veranlassung, die Anregung des Beschwerdeführers aufzugreifen und beim Verfassungsgerichtshof ein Normenprüfungsverfahren zu beantragen. Einerseits hat der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Bedenken bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, die dieser allerdings nicht geteilt hat, und andererseits sind beim Verwaltungsgerichtshof keine derartigen Bedenken entstanden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130256.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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