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25/01 StrafprozeßNorm
B-VG Art 91 Abs3, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend die Zuständigkeit des Schöffengerichts für das Verbrechen der betrügerischen KridaRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages (Verstoß gegen Art91 Abs3 B?VG, weil der Gesetzgeber für die Zuständigkeitszuweisung vor das Landesgericht als Schöffengericht nicht an ein vom Gesetz zu bestimmendes Strafmaß anknüpfe sowie dass er in §31 Abs3 Z6a StPO nur bestimmte strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen aufgenommen habe, nicht aber andere, obwohl die einen mit den anderen inhaltlich eng verwandt seien) die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Art91 Abs3 B?VG sieht vor, dass Schöffen im Strafverfahren an der Rechtsprechung teilnehmen, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet. Der Zweck des Art91 Abs3 B?VG besteht darin, dass Schöffen jener (Mindest-)Zuständigkeitsbereich zukommt, der zum Versteinerungszeitpunkt am 01.10.1920 für Art91 Abs3 B?VG bestanden hat. Art91 Abs3 B?VG verbietet nicht die Erweiterung der Zuständigkeit der Schöffengerichtsbarkeit, und zwar auch nicht durch Einzelzuweisung bestimmter Delikte: Das in §31 Abs3 Z6a StPO enthaltene Kriterium der Schadens- oder Vorteilshöhe bestimmt nicht die Strafdrohung per se, sondern hat im Rahmen der allgemeinen Bemessung der Strafe auf Grundlage der Schuld des Täters erheblichen Einfluss auf die konkret zu erwartende Strafhöhe und ist insofern in Bezug auf den Einzelfall konkretisierbar und vorhersehbar.
(Vgl auch B v 03.12.2024, G89/2024).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Landesgericht, Gericht Zuständigkeit, Geschworene und Schöffen, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G79.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025