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L28 Veranstaltungswesen und JugendschutzNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallRechtssatz
Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 litb B?VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs3 des K-VAG ein. Mit E v 11.12.2024, G110/2024, hob er die Wortfolge "Karfreitag und am" in §8 Abs3 K-VAG als verfassungswidrig auf. Das LVwG Kärnten hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war und der Beschwerdeführer durch das angefochtenen Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Veranstaltungswesen, Religionsfreiheit, Kunst und KulturEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E3608.2023Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025