Index
L28 Veranstaltungswesen und JugendschutzNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallSpruch
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Der Beschwerdeführer ist Obmann des Vereines kult:villach, welcher am Karfreitag, dem 7. April 2023, ein Konzert mit zwei Musikgruppen in einer Veranstaltungsstätte in Villach veranstaltete. Nach einem Ortsaugenschein durch einen Vertreter der Anlagenbehörde der Stadt Villach und zwei Polizeibeamtinnen wurde die Veranstaltung zur Anzeige gebracht, weil gemäß §8 Abs3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 über die Regelung des Veranstaltungswesens (Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 - K-VAG 2010), LGBl 27/2011, idF LGBl 110/2012 Veranstaltungen iSd §2 Abs1 lita leg. cit. am Karfreitag verboten sind.1. Der Beschwerdeführer ist Obmann des Vereines kult:villach, welcher am Karfreitag, dem 7. April 2023, ein Konzert mit zwei Musikgruppen in einer Veranstaltungsstätte in Villach veranstaltete. Nach einem Ortsaugenschein durch einen Vertreter der Anlagenbehörde der Stadt Villach und zwei Polizeibeamtinnen wurde die Veranstaltung zur Anzeige gebracht, weil gemäß §8 Abs3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 über die Regelung des Veranstaltungswesens (Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 - K-VAG 2010), Landesgesetzblatt 27 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt 110 aus 2012, Veranstaltungen iSd §2 Abs1 lita leg. cit. am Karfreitag verboten sind.
1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 15. Mai 2023 wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 400,– verhängt.
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 29. September 2023 als unbegründet ab.
1.2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung, nämlich des §8 Abs3 K-VAG, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs3 des K-VAG ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G110/2024, hob er die Wortfolge "Karfreitag und am" in §8 Abs3 K-VAG als verfassungswidrig auf.
3. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurden also durch das angefochtenen Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).Der Beschwerdeführer wurden also durch das angefochtenen Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404 aus 1985,).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Veranstaltungswesen, Religionsfreiheit, Kunst und KulturEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E3608.2023Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025