Norm
StPO §364Rechtssatz
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Instrument zur Beseitigung der Folgen des Versäumens einer Prozesshandlung, nicht zur Beseitigung oder Korrektur einer Prozesshandlung. Wurde keine Frist versäumt, ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135257Im RIS seit
10.01.2025Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025