RS Vwgh 2024/11/26 Ro 2023/14/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2024
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
EURallg
FlKonv Art1 AbschnF litb
32011L0095 Status-RL Art12 Abs2

Rechtssatz

§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu sehen (vgl. VwGH 13.9.2022, Ra 2021/19/0382, mwN; ebenso VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, mwN). Nach Art. 12 Abs. 2 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling - u.a. nach der hier maßgeblichen lit. b - ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zur Annahme berechtigten, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat (vgl. erneut Ra 2021/19/0382, mwN). Es kommt dabei darauf an, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als Straftaten angesehen werden (vgl. VwGH 7.11.2024, Ro 2018/18/0005). Bei der Einstufung des Unwertes eines verpönten Verhaltens ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit dem Ausschlussgrund das Ziel verfolgt wird, Personen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, die als des sich aus einer solchen Anerkennung ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass diese Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen (vgl. VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, mwN).Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu sehen vergleiche VwGH 13.9.2022, Ra 2021/19/0382, mwN; ebenso VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, mwN). Nach Artikel 12, Absatz 2, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling - u.a. nach der hier maßgeblichen Litera b, - ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zur Annahme berechtigten, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat vergleiche erneut Ra 2021/19/0382, mwN). Es kommt dabei darauf an, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als Straftaten angesehen werden vergleiche VwGH 7.11.2024, Ro 2018/18/0005). Bei der Einstufung des Unwertes eines verpönten Verhaltens ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit dem Ausschlussgrund das Ziel verfolgt wird, Personen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, die als des sich aus einer solchen Anerkennung ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass diese Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen vergleiche VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023140001.J01

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten