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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu sehen (vgl. VwGH 13.9.2022, Ra 2021/19/0382, mwN; ebenso VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, mwN). Nach Art. 12 Abs. 2 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling - u.a. nach der hier maßgeblichen lit. b - ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zur Annahme berechtigten, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat (vgl. erneut Ra 2021/19/0382, mwN). Es kommt dabei darauf an, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als Straftaten angesehen werden (vgl. VwGH 7.11.2024, Ro 2018/18/0005). Bei der Einstufung des Unwertes eines verpönten Verhaltens ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit dem Ausschlussgrund das Ziel verfolgt wird, Personen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, die als des sich aus einer solchen Anerkennung ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass diese Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen (vgl. VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, mwN).Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu sehen vergleiche VwGH 13.9.2022, Ra 2021/19/0382, mwN; ebenso VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, mwN). Nach Artikel 12, Absatz 2, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling - u.a. nach der hier maßgeblichen Litera b, - ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zur Annahme berechtigten, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat vergleiche erneut Ra 2021/19/0382, mwN). Es kommt dabei darauf an, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als Straftaten angesehen werden vergleiche VwGH 7.11.2024, Ro 2018/18/0005). Bei der Einstufung des Unwertes eines verpönten Verhaltens ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit dem Ausschlussgrund das Ziel verfolgt wird, Personen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, die als des sich aus einer solchen Anerkennung ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass diese Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen vergleiche VwGH 11.9.2024, Ra 2024/20/0004, mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023140001.J01Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025