Norm
B-VG Art20 Abs4Rechtssatz
Die Auskunftspflicht nach den Auskunftspflichtgesetzen besteht gleichermaßen im Bereich der Hoheitsverwaltung wie in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung; sie trifft auch ausgegliederte und beliehene Unternehmen, die als Kapitalgesellschaft des Privatrechts organisiert sind. Soweit sie die Besorgung von Verwaltungsaufgaben betreffen, ist über Auskunftsbegehren im Verweigerungsfall auf Antrag ein Bescheid nach dem AVG zu erlassen. Der Rechtsweg ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135244Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025