Norm
PHG §8 Z1Rechtssatz
Der Haftungsausschluss des § 8 Z 1 PHG kommt zur Anwendung, wenn der Fehler des Produkts auf die Befolgung zwingender Normen zurückzuführen ist, und diese für ihn ursächlich sind, das Produkt also „so und nicht anders“ hergestellt werden musste. Die Orientierung an behördlichen Mindestanforderungen reicht hingegen nicht aus.Der Haftungsausschluss des Paragraph 8, Ziffer eins, PHG kommt zur Anwendung, wenn der Fehler des Produkts auf die Befolgung zwingender Normen zurückzuführen ist, und diese für ihn ursächlich sind, das Produkt also „so und nicht anders“ hergestellt werden musste. Die Orientierung an behördlichen Mindestanforderungen reicht hingegen nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135248Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025