RS OGH 2024/10/22 4Ob19/24h

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Norm

PHG §8 Z1

Rechtssatz

Der Haftungsausschluss des § 8 Z 1 PHG kommt zur Anwendung, wenn der Fehler des Produkts auf die  Befolgung zwingender Normen zurückzuführen ist, und diese für ihn ursächlich sind, das Produkt also „so und nicht anders“ hergestellt werden musste. Die Orientierung an behördlichen Mindestanforderungen reicht hingegen nicht aus.Der Haftungsausschluss des Paragraph 8, Ziffer eins, PHG kommt zur Anwendung, wenn der Fehler des Produkts auf die  Befolgung zwingender Normen zurückzuführen ist, und diese für ihn ursächlich sind, das Produkt also „so und nicht anders“ hergestellt werden musste. Die Orientierung an behördlichen Mindestanforderungen reicht hingegen nicht aus.

Entscheidungstexte

  • RS0135248">4 Ob 19/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 19/24h
    Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Haftungsausschlüsse nach § 8 PHG trifft den Produkthaftpflichtigen. (T1)
    Maßgeblicher Zeitpunkt ist jener des Inverkehrbringens des konkreten Produkts. (T2)
    Hier: Pflichtangaben in der Gebrauchsinformation für Humanarzneimittel gemäß § 16 AMG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135248

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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