RS OGH 2024/10/28 3Ob134/24p

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Veröffentlicht am 28.10.2024
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Norm

ABGB §1480
EO §295
EO idF EONov 2000 §294a
  1. ABGB § 1480 heute
  2. ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 295 heute
  2. EO § 295 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 295 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die Gehaltsexekution ist mit der Zustellung des Drittverbots zwar kanalisiert, aber damit in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht auch beendet. Vielmehr kann unter dem Gesichtspunkt der Verjährung von der Beendigung der Gehaltsexekution erst dann ausgegangen werden, wenn sie zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen der laufenden Exekution keine Drittschuldnerzahlungen mehr zu erwarten sind und der betreibende Gläubiger keinen zur Fortführung dieser Exekution erforderlichen Antrag stellt und mit keinen weiteren, ohne sein Zutun erfolgenden Vollzugsschritten rechnen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0135249">3 Ob 134/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2024 3 Ob 134/24p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135249

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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