Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Die Gehaltsexekution ist mit der Zustellung des Drittverbots zwar kanalisiert, aber damit in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht auch beendet. Vielmehr kann unter dem Gesichtspunkt der Verjährung von der Beendigung der Gehaltsexekution erst dann ausgegangen werden, wenn sie zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen der laufenden Exekution keine Drittschuldnerzahlungen mehr zu erwarten sind und der betreibende Gläubiger keinen zur Fortführung dieser Exekution erforderlichen Antrag stellt und mit keinen weiteren, ohne sein Zutun erfolgenden Vollzugsschritten rechnen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135249Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025