Norm
EO §4 Abs2Rechtssatz
Für die Rechteexekution auf die Top-Level-Domain „at“ ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz der österreichischen Registrierungsstelle befindet. Für eine Exekution auf die Top-Level-Domain „com“ fehlt hingegen die internationale Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135250Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025