Norm
B-VG Art139 Abs6Rechtssatz
Eine vom VfGH aufgehobene Norm ist in einem späteren Verfahren über einen zunächst im Anlassprozess nicht streitgegenständlichen Teilbetrag weiterhin anzuwenden, wenn die Anlassfallwirkung im Erkenntnis nicht auch auf diesen Anspruch ausgedehnt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135251Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025