RS Vwgh 2024/12/3 Ra 2024/03/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2024
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Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z3
VStG §25 Abs1
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens anregen sollen, können eine Akteneinsicht nicht begründen (vgl. VwGH 24.3.2021, Ra 2018/13/0062, mit Hinweis auf VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012, mwN). In diesem Sinne ist auch die Motivation des Anzeigelegers in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht von Bedeutung, weil die Behörde aufgrund der in § 25 Abs. 1 VStG verankerten Offizialmaxime sowohl bei der Einleitung als auch der Durchführung des Strafverfahrens von Amts wegen vorzugehen hat. Wie sie von einer potentiellen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist unerheblich (vgl. VwGH 4.6.2021, Ra 2018/11/0143, mit Hinweis auf VwGH 14.6.2005, 2004/02/0393). Dies gilt in gleicher Weise für ein von Amts wegen einzuleitendes Rechtsverletzungsverfahren, wie hier nach § 36 Abs. 1 Z 3 ORF-G.Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens anregen sollen, können eine Akteneinsicht nicht begründen vergleiche VwGH 24.3.2021, Ra 2018/13/0062, mit Hinweis auf VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012, mwN). In diesem Sinne ist auch die Motivation des Anzeigelegers in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht von Bedeutung, weil die Behörde aufgrund der in Paragraph 25, Absatz eins, VStG verankerten Offizialmaxime sowohl bei der Einleitung als auch der Durchführung des Strafverfahrens von Amts wegen vorzugehen hat. Wie sie von einer potentiellen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist unerheblich vergleiche VwGH 4.6.2021, Ra 2018/11/0143, mit Hinweis auf VwGH 14.6.2005, 2004/02/0393). Dies gilt in gleicher Weise für ein von Amts wegen einzuleitendes Rechtsverletzungsverfahren, wie hier nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, ORF-G.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030120.L03

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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