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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVGRechtssatz
Die Verpflichtungen gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G beziehen sich nicht nur auf Aufforderungen der Regulierungsbehörde, sondern auch auf solche jeder Person mit rechtlichem Interesse; sie bleiben auch nicht auf den Gegenstand eines Verfahrens nach § 36 Abs. 1 leg. cit. beschränkt (zur Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 4 ORF-G vgl. bereits VwGH 23.5.2007, 2006/04/0204). Vor diesem Hintergrund fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, diese Verpflichtungen des Österreichischen Rundfunks könnten seine Mitwirkungspflichten als Partei eines Verfahrens nach § 36 Abs. 1 ORF-G, in dem gemäß Art. I Abs. 2 EGVG das AVG anzuwenden ist, beschränken oder gar von ihrer Geltung dispensieren. Sind daher Aufzeichnungen von Sendungen auch noch nach Ablauf der in § 36 Abs. 4 ORF-G genannten Frist vorhanden, sind sie im Falle der Aufforderung der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen.Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G beziehen sich nicht nur auf Aufforderungen der Regulierungsbehörde, sondern auch auf solche jeder Person mit rechtlichem Interesse; sie bleiben auch nicht auf den Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. beschränkt (zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G vergleiche bereits VwGH 23.5.2007, 2006/04/0204). Vor diesem Hintergrund fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, diese Verpflichtungen des Österreichischen Rundfunks könnten seine Mitwirkungspflichten als Partei eines Verfahrens nach Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G, in dem gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, EGVG das AVG anzuwenden ist, beschränken oder gar von ihrer Geltung dispensieren. Sind daher Aufzeichnungen von Sendungen auch noch nach Ablauf der in Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G genannten Frist vorhanden, sind sie im Falle der Aufforderung der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030071.L02Im RIS seit
27.12.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024