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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs4Rechtssatz
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.5.2013, 2013/11/0052, ausgeführt, dass ein von der Berufungsbehörde im Berufungsverfahren erlassener Aufforderungsbescheid schon nach der Rechtslage zum KFG 1967 für zulässig erachtet worden sei. Er biete der Behörde die Handhabe dagegen, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung seiner Mitwirkung die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung und damit die Entziehung verhindere. Diese Judikatur sei auf die Rechtslage nach dem FSG übertragen worden. Auch wenn der UVS nach § 35 Abs. 1 FSG nur über Berufungen zu erkennen habe, ergehe ein nach § 24 Abs. 4 FSG erlassener Aufforderungsbescheid, welcher der Klärung der im Berufungsverfahren entscheidenden Frage nach der gesundheitlichen Eignung des Betroffenen diene, doch im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Er diene als Handhabe dagegen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung durch Unterlassung seiner Mitwirkung die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verhindere. Der UVS habe durch Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG im Rahmen eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens, in dem er gemäß § 66 Abs. 4 AVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden habe, seine Rolle als Berufungsbehörde iSd. § 35 Abs. 1 FSG bzw. einer die Verwaltung kontrollierenden Einrichtung iSd. Art. 129a Abs. 1 B-VG daher nicht überschritten. Diese Judikatur ist wegen der strukturellen Gleichartigkeit der maßgebenden Rechtsvorschriften und vor dem Hintergrund der Stellung der VwG, die im Rahmen ihrer Aufgabe der Kontrolle der Verwaltung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG), auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.5.2013, 2013/11/0052, ausgeführt, dass ein von der Berufungsbehörde im Berufungsverfahren erlassener Aufforderungsbescheid schon nach der Rechtslage zum KFG 1967 für zulässig erachtet worden sei. Er biete der Behörde die Handhabe dagegen, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung seiner Mitwirkung die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung und damit die Entziehung verhindere. Diese Judikatur sei auf die Rechtslage nach dem FSG übertragen worden. Auch wenn der UVS nach Paragraph 35, Absatz eins, FSG nur über Berufungen zu erkennen habe, ergehe ein nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG erlassener Aufforderungsbescheid, welcher der Klärung der im Berufungsverfahren entscheidenden Frage nach der gesundheitlichen Eignung des Betroffenen diene, doch im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Er diene als Handhabe dagegen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung durch Unterlassung seiner Mitwirkung die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verhindere. Der UVS habe durch Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG im Rahmen eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens, in dem er gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden habe, seine Rolle als Berufungsbehörde iSd. Paragraph 35, Absatz eins, FSG bzw. einer die Verwaltung kontrollierenden Einrichtung iSd. Artikel 129 a, Absatz eins, B-VG daher nicht überschritten. Diese Judikatur ist wegen der strukturellen Gleichartigkeit der maßgebenden Rechtsvorschriften und vor dem Hintergrund der Stellung der VwG, die im Rahmen ihrer Aufgabe der Kontrolle der Verwaltung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben vergleiche Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Satz VwGVG), auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110078.L01Im RIS seit
23.12.2024Zuletzt aktualisiert am
23.12.2024