RS Vwgh 2024/11/5 Ra 2023/11/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2024
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art130 Abs4
FSG 1997 §24 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.5.2013, 2013/11/0052, ausgeführt, dass ein von der Berufungsbehörde im Berufungsverfahren erlassener Aufforderungsbescheid schon nach der Rechtslage zum KFG 1967 für zulässig erachtet worden sei. Er biete der Behörde die Handhabe dagegen, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung seiner Mitwirkung die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung und damit die Entziehung verhindere. Diese Judikatur sei auf die Rechtslage nach dem FSG übertragen worden. Auch wenn der UVS nach § 35 Abs. 1 FSG nur über Berufungen zu erkennen habe, ergehe ein nach § 24 Abs. 4 FSG erlassener Aufforderungsbescheid, welcher der Klärung der im Berufungsverfahren entscheidenden Frage nach der gesundheitlichen Eignung des Betroffenen diene, doch im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Er diene als Handhabe dagegen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung durch Unterlassung seiner Mitwirkung die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verhindere. Der UVS habe durch Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG im Rahmen eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens, in dem er gemäß § 66 Abs. 4 AVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden habe, seine Rolle als Berufungsbehörde iSd. § 35 Abs. 1 FSG bzw. einer die Verwaltung kontrollierenden Einrichtung iSd. Art. 129a Abs. 1 B-VG daher nicht überschritten. Diese Judikatur ist wegen der strukturellen Gleichartigkeit der maßgebenden Rechtsvorschriften und vor dem Hintergrund der Stellung der VwG, die im Rahmen ihrer Aufgabe der Kontrolle der Verwaltung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG), auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.5.2013, 2013/11/0052, ausgeführt, dass ein von der Berufungsbehörde im Berufungsverfahren erlassener Aufforderungsbescheid schon nach der Rechtslage zum KFG 1967 für zulässig erachtet worden sei. Er biete der Behörde die Handhabe dagegen, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung seiner Mitwirkung die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung und damit die Entziehung verhindere. Diese Judikatur sei auf die Rechtslage nach dem FSG übertragen worden. Auch wenn der UVS nach Paragraph 35, Absatz eins, FSG nur über Berufungen zu erkennen habe, ergehe ein nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG erlassener Aufforderungsbescheid, welcher der Klärung der im Berufungsverfahren entscheidenden Frage nach der gesundheitlichen Eignung des Betroffenen diene, doch im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Er diene als Handhabe dagegen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung durch Unterlassung seiner Mitwirkung die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verhindere. Der UVS habe durch Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG im Rahmen eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens, in dem er gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden habe, seine Rolle als Berufungsbehörde iSd. Paragraph 35, Absatz eins, FSG bzw. einer die Verwaltung kontrollierenden Einrichtung iSd. Artikel 129 a, Absatz eins, B-VG daher nicht überschritten. Diese Judikatur ist wegen der strukturellen Gleichartigkeit der maßgebenden Rechtsvorschriften und vor dem Hintergrund der Stellung der VwG, die im Rahmen ihrer Aufgabe der Kontrolle der Verwaltung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben vergleiche Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Satz VwGVG), auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110078.L01

Im RIS seit

23.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten