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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines minderjährigen österreichischen Staatsbürgers auf Aufhebung näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen von Bestimmungen des AsylG 2005 zum subsidiären Schutzstatus mangels Darlegung eines Eingriffs in die RechtssphäreRechtssatz
Unzulässigkeit des Hauptantrages auf Aufhebung des §8 Abs3a zweiter und dritter Satz sowie des §9 Abs2 letzter Satz AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009. §8 Abs3a und §9 Abs2 AsylG 2005 wurden nach dieser Fassung (zuletzt) mit dem Bundesgesetz BGBl I 145/2017 novelliert und erhielten dabei jenen Wortlaut, den der Antragsteller in der Begründung seines Antrages wiedergibt. Es geht daher – entgegen der Auffassung der Bundesregierung – mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung (nämlich BGBl I 145/2017) des §8 Abs3a und des §9 Abs2 AsylG 2005 Bezug genommen wird, womit dem für Anträge gemäß Art140 B?VG geltenden strengen Formerfordernis des §62 Abs1 erster Satz VfGG Genüge getan ist.Unzulässigkeit des Hauptantrages auf Aufhebung des §8 Abs3a zweiter und dritter Satz sowie des §9 Abs2 letzter Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,. §8 Abs3a und §9 Abs2 AsylG 2005 wurden nach dieser Fassung (zuletzt) mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, novelliert und erhielten dabei jenen Wortlaut, den der Antragsteller in der Begründung seines Antrages wiedergibt. Es geht daher – entgegen der Auffassung der Bundesregierung – mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung (nämlich Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,) des §8 Abs3a und des §9 Abs2 AsylG 2005 Bezug genommen wird, womit dem für Anträge gemäß Art140 B?VG geltenden strengen Formerfordernis des §62 Abs1 erster Satz VfGG Genüge getan ist.
Als österreichischer Staatsbürger ist der Antragsteller kein unmittelbarer Normadressat der §§8 und 9 AsylG 2005.
Der Antragsteller vermag mit seinem Vorbringen zu den angefochtenen Bestimmungen des AsylG 2005 aber auch jene Voraussetzungen nicht zu erfüllen, die erforderlich wären, um nach Zweck und Inhalt der angefochtenen Regelungen auch nicht unmittelbar adressierte Rechtspersonen als Normadressaten ansehen zu können, wenn durch die Regelung nicht nur deren persönliche Situation berührt, sondern auch in die – insbesondere durch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geprägte – Rechtssphäre eingegriffen wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Asylrecht, Kinder, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G72.2024Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024