RS Vfgh 2024/11/29 G83/2024

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Veröffentlicht am 29.11.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
ABGB §782, §783
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ABGB betreffend die Voraussetzungen, wann ein Geschenknehmer zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört sowie die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen zur Verlassenschaft; kein Verstoß gegen die Unversehrtheit des Eigentums wegen hinreichender Zeit für den Erblasser zur Vornahme von Änderungen der letztwilligen Verfügung nach Inkrafttreten der Bestimmung

Rechtssatz

Abweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §783 ABGB idF BGBl I 33/2024.Abweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §783 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2024,.

Kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 Abs1 B?VG:

Der wie §782 ABGB mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl I 87/2015, geschaffene §783 ABGB regelt die Hinzurechnung von Schenkungen an Personen, die im Schenkungszeitpunkt dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören, zur Verlassenschaft und die Anrechnung dieser Schenkungen auf den Pflichtteil des Beschenkten. Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen nach dieser Bestimmung können gemäß §783 Abs1 erster Satz ABGB Pflichtteilsberechtigte und Erben verlangen. Gemäß §783 Abs1 zweiter Satz ABGB kann auch ein Geschenknehmer, der im Schenkungszeitpunkt allgemein zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gemäß §757 ABGB gehörte, und dem kein Pflichtteil zukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen hat (§758 Abs1 ABGB), die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen. §783 Abs2 ABGB regelt das Recht des Vermächtnisnehmers auf die Hinzu- und Anrechnung.Der wie §782 ABGB mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015,, geschaffene §783 ABGB regelt die Hinzurechnung von Schenkungen an Personen, die im Schenkungszeitpunkt dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören, zur Verlassenschaft und die Anrechnung dieser Schenkungen auf den Pflichtteil des Beschenkten. Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen nach dieser Bestimmung können gemäß §783 Abs1 erster Satz ABGB Pflichtteilsberechtigte und Erben verlangen. Gemäß §783 Abs1 zweiter Satz ABGB kann auch ein Geschenknehmer, der im Schenkungszeitpunkt allgemein zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gemäß §757 ABGB gehörte, und dem kein Pflichtteil zukommt, weil er auf seinen Pflichtteil verzichtet oder die Erbschaft ausgeschlagen hat (§758 Abs1 ABGB), die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte verlangen. §783 Abs2 ABGB regelt das Recht des Vermächtnisnehmers auf die Hinzu- und Anrechnung.

Im Unterschied zu §785 Abs2 ABGB in der Fassung vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 sieht §783 ABGB keine Einschränkung bei der Aktivlegitimation vor. §785 Abs2 ABGB in der Fassung vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 sah vor, dass das Recht zur Hinzu- und Anrechnung einem pflichtteilsberechtigten Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zustand, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem pflichtteilsberechtigten Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind.

Die Frage, ob die in §782 Abs2 ABGB aufgestellten Voraussetzungen, welche die Aktivlegitimation beschränken, nämlich das Vorhandensein eines Kindes bei der Schenkung an Kinder bzw das Vorhandensein des Ehegatten für die Hinzurechnung der Schenkungen zur Verlassenschaft auch für die Anrechenbarkeit von Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen gemäß §783 ABGB analog anwendbar sind, wird im Schrifttum uneinheitlich beantwortet: Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 nicht zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber die Einschränkung bewusst nur für Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtige normiert habe, weshalb eine analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB in Fällen von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte geboten sei. Ein anderer Teil der Lehre lehnt die analoge Anwendung des §782 Abs2 ABGB für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte ab. Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Wortlaut der §§782, 783 ABGB und der Gesetzessystematik, auf Grund derer nicht von einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden könne.

Nach Auffassung des VfGH ist auf Grund der im ABGB enthaltenen Determinanten §783 ABGB mit den herkömmlichen Interpretationsmethoden einer Auslegung zugänglich. Dies zeigt auch die Rsp des OGH. Der im Antrag hervorgehobene Umstand, dass in der wissenschaftlichen Literatur unterschiedliche Lehrmeinungen, die zum Teil auch auf unterschiedlichen Vorstellungen über die Zweckmäßigkeit der Auslegung der gesetzlichen Regelung beruhen, vertreten werden, macht die angefochtene Regelung nicht unbestimmt.

Kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK:

Die Testierfreiheit, dh das Recht eines Erblassers, privatautonom von Todes wegen über sein Vermögen zu verfügen, fällt in den Schutzbereich des Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK. Die Position der Erben ist ebenso durch Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK geschützt, wenn ihnen nach den erbrechtlichen Vorschriften ein Anteil am Nachlass zusteht. Dies gilt für den Pflichtteilsanspruch als ein mit dem Tod des Erblassers jedenfalls dem Grunde nach feststehendes Recht an einem Mindestanteil am Nachlass.

Der Sache nach machen die Antragsteller geltend, dass der verstorbene Vater der Antragsteller durch die an die Handlung in der Vergangenheit anknüpfende Regelung des §783 ABGB idF BGBl I 87/2015 in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt worden sei. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller kann eine solche Verletzung durch die Änderung mit BGBl I 87/2015 nicht erkannt werden. Die Neufassung des §783 ABGB durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015, BGBl I 87/2015 wurde am 30.07.2015 kundgemacht (und trat am 01.01.2017 in Kraft). Der verstorbene Vater der Antragsteller, der im Jahr 2013 in vollem Bewusstsein und Kenntnis über die zum damaligen Zeitpunkt geltende Rechtslage (insbesondere §785 ABGB idF vor BGBl I 87/2015) eine Disposition hinsichtlich seines Eigentums getroffen habe, heiratete die Klägerin im Ausgangsverfahren im Jahr 2016, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem die mit BGBl I 87/2015 geschaffene Rechtslage bereits kundgemacht war, und verstarb im November 2022. Es bestand daher für den Testator eine ausreichend lange Zeit, gegebenenfalls gewünschte entsprechende Änderungen letztwilliger Verfügungen im Hinblick auf die Neufassung des §783 ABGB vorzunehmen.Der Sache nach machen die Antragsteller geltend, dass der verstorbene Vater der Antragsteller durch die an die Handlung in der Vergangenheit anknüpfende Regelung des §783 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015, in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt worden sei. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller kann eine solche Verletzung durch die Änderung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015, nicht erkannt werden. Die Neufassung des §783 ABGB durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015, wurde am 30.07.2015 kundgemacht (und trat am 01.01.2017 in Kraft). Der verstorbene Vater der Antragsteller, der im Jahr 2013 in vollem Bewusstsein und Kenntnis über die zum damaligen Zeitpunkt geltende Rechtslage (insbesondere §785 ABGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015,) eine Disposition hinsichtlich seines Eigentums getroffen habe, heiratete die Klägerin im Ausgangsverfahren im Jahr 2016, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2015, geschaffene Rechtslage bereits kundgemacht war, und verstarb im November 2022. Es bestand daher für den Testator eine ausreichend lange Zeit, gegebenenfalls gewünschte entsprechende Änderungen letztwilliger Verfügungen im Hinblick auf die Neufassung des §783 ABGB vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • G83/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.11.2024 G83/2024

Schlagworte

Erbrecht, Zivilrecht, Schenkung, Rechtsstaatsprinzip, Auslegung, Kinder, Eigentumseingriff, Analogie, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G83.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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