TE Vfgh Beschluss 1992/12/1 B313/91

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §54 Abs1
VfGG §88
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Ersatz von Kosten infolge nicht rechtzeitiger Übergabe des Verzeichnisses

Spruch

Dem Antrag auf Kostenzuspruch wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

I. 1.Aus Anlaß einer Beschwerde des Antragstellers hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit eines Wortes in § 5 RL-BA 1977 von Amts wegen geprüft und mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1992, V 27/92, als gesetzwidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis vom gleichen Tag wurde gemäß § 19 Abs. 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen, den im Anlaßbeschwerdeverfahren bekämpften Bescheid aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, daß die belangte Behörde eine gesetzwidrige Verordnung angewendet habe und es nach der Lage des Falles offenkundig sei, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war; unter einem sprach er dem Beschwerdeführer die begehrten Verfahrenskosten für den Beschwerdeschriftsatz zu.römisch eins. 1.Aus Anlaß einer Beschwerde des Antragstellers hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit eines Wortes in Paragraph 5, RL-BA 1977 von Amts wegen geprüft und mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1992, römisch fünf 27/92, als gesetzwidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis vom gleichen Tag wurde gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 3, VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen, den im Anlaßbeschwerdeverfahren bekämpften Bescheid aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, daß die belangte Behörde eine gesetzwidrige Verordnung angewendet habe und es nach der Lage des Falles offenkundig sei, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war; unter einem sprach er dem Beschwerdeführer die begehrten Verfahrenskosten für den Beschwerdeschriftsatz zu.

2. Mit dem am 17. November 1992 (also nach der Fällung des Erkenntnisses über die Beschwerde, doch vor der Zustellung desselben an den Beschwerdevertreter) beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz legte der Beschwerdeführer ein die Kosten des Beschwerdeschriftsatzes sowie zweier Äußerungen im Verordnungsprüfungsverfahren umfassendes Kostenverzeichnis vor. In den damaligen - nicht abverlangten Schriftsätzen - wurden keine zusätzlichen Kosten verzeichnet.

II. 1. Soweit der Beschwerdeführer den Verfahrenskostenersatz in Ansehung des Beschwerdeschriftsatzes begehrt, ist sein Verlangen infolge des im Erkenntnis über die Beschwerde enthaltenen Kostenzuspruchs gegenstandslos.römisch zwei. 1. Soweit der Beschwerdeführer den Verfahrenskostenersatz in Ansehung des Beschwerdeschriftsatzes begehrt, ist sein Verlangen infolge des im Erkenntnis über die Beschwerde enthaltenen Kostenzuspruchs gegenstandslos.

2. Über das Begehren auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes im Beschwerdeverfahren sowie im Verordnungsprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 54 Abs. 1 ZPO iVm. § 35 VerfGG hat die Partei, die Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten vor Schluß der Verhandlung, wenn eine solche jedoch nicht stattfindet, gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben. Gemäß § 19 Abs. 4 VerfGG kann "der Verfassungsgerichtshof von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt". Der Beschwerdeführer mußte also mit der Möglichkeit rechnen, daß im gegenständlichen Fall eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht stattfinden wird.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 35, VerfGG hat die Partei, die Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten vor Schluß der Verhandlung, wenn eine solche jedoch nicht stattfindet, gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben. Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, VerfGG kann "der Verfassungsgerichtshof von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt". Der Beschwerdeführer mußte also mit der Möglichkeit rechnen, daß im gegenständlichen Fall eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht stattfinden wird.

3. Dem Antrag war daher nicht Folge zu geben. Dies konnte gemäß § 19 Abs. 5 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 3. Dem Antrag war daher nicht Folge zu geben. Dies konnte gemäß Paragraph 19, Absatz 5, VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B313.1991

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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