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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 21a Abs. 3 WRG 1959 kommt es nicht auf die subjektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeit, also auf ein angemessenes Verhältnis zwischen einzusetzenden Mitteln und zu erreichendem Erfolg an (VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249, 2001/07/0006).Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 kommt es nicht auf die subjektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeit, also auf ein angemessenes Verhältnis zwischen einzusetzenden Mitteln und zu erreichendem Erfolg an (VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249, 2001/07/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070203.L05Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024