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L82000 BauordnungNorm
AVG §1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0133 E 23. Jänner 2014 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Im Rahmen einer baurechtlichen Bewilligung kann nicht gleichzeitig über wasserrechtliche Belange abgesprochen werden kann. Wenn die Nachbarn geltend machen, dass in Hinblick auf eine nicht ausreichende Entwässerungsanlage Wasser auf ihre Grundstücke gelangen könnte und es zu einer Unterspülung der auf ihren Grundstücken befindlichen Häuser kommen könnte, handelt es sich dabei um Einwendungen, die nicht im baurechtlichen Verfahren berücksichtigt werden können, sondern die in den Zuständigkeitsbereich der das WRG 1959 vollziehenden Behörden fallen (vgl. E 23. März 2001, 99/06/0155, 0156). Auch im Zusammenhang mit den in Bauverfahren angesprochenen Aspekten der Wahrung des Hochwasserschutzes von Grundstücken (E 23. Jänner 1992, 91/06/0239), oder der Wasserversorgung und Wasserqualität (E 23. Jänner 1996, 84/06/0117, und E 14. März 1991, 89/06/0121) ging der VwGH davon aus, dass solche Interessen nicht im Bauverfahren, sondern im wasserrechtlichen Verfahren zu wahren sind.Im Rahmen einer baurechtlichen Bewilligung kann nicht gleichzeitig über wasserrechtliche Belange abgesprochen werden kann. Wenn die Nachbarn geltend machen, dass in Hinblick auf eine nicht ausreichende Entwässerungsanlage Wasser auf ihre Grundstücke gelangen könnte und es zu einer Unterspülung der auf ihren Grundstücken befindlichen Häuser kommen könnte, handelt es sich dabei um Einwendungen, die nicht im baurechtlichen Verfahren berücksichtigt werden können, sondern die in den Zuständigkeitsbereich der das WRG 1959 vollziehenden Behörden fallen vergleiche E 23. März 2001, 99/06/0155, 0156). Auch im Zusammenhang mit den in Bauverfahren angesprochenen Aspekten der Wahrung des Hochwasserschutzes von Grundstücken (E 23. Jänner 1992, 91/06/0239), oder der Wasserversorgung und Wasserqualität (E 23. Jänner 1996, 84/06/0117, und E 14. März 1991, 89/06/0121) ging der VwGH davon aus, dass solche Interessen nicht im Bauverfahren, sondern im wasserrechtlichen Verfahren zu wahren sind.
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070203.L02Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024