RS OGH 2025/5/22 8Ob54/23h; 4Ob102/24i

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Veröffentlicht am 24.10.2024
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Rechtssatz

Ist die Verschaffung des Mit- und Wohnungseigentums an einer Wohnanlage mit Heizungsanlage geschuldet, stellt das von Dritten vorbehaltene Eigentum an der Heizungsanlage einen Rechtsmangel dar, der einer Fertigstellung des Bauwerks iSd § 10 BTVG entgegensteht.Ist die Verschaffung des Mit- und Wohnungseigentums an einer Wohnanlage mit Heizungsanlage geschuldet, stellt das von Dritten vorbehaltene Eigentum an der Heizungsanlage einen Rechtsmangel dar, der einer Fertigstellung des Bauwerks iSd Paragraph 10, BTVG entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • RS0135237">8 Ob 54/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 Ob 54/23h
    Ist jedoch die Beheizbarkeit trotz des Rechtsmangels an der errichteten Wärmeversorgungsanlage gesichert, so sind die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Rate nach § 10 Abs 2 Z 2 lit e BTVG erfüllt. (T1)
    Hier: Rechtsmangel iZm "Heizanlagen-Contracting" (T2)
  • RS0135237">4 Ob 102/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2025 4 Ob 102/24i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135237

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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