RS OGH 2024/11/6 6Ob230/23a

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Veröffentlicht am 06.11.2024
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Rechtssatz

Stammzellen werden durch das Lösen der Verbindung zum Körper zu Sachen, die im Eigentum des ursprünglichen Trägers stehen.

Entscheidungstexte

  • RS0135238">6 Ob 230/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.11.2024 6 Ob 230/23a
    Ob bei der autologen Verwendung, also der Entnahme von Zellen oder Geweben und ihrer (späteren) Rückübertragung auf ein und dieselbe Person, das Eigentumsrecht an den entnommenen Zellen oder Geweben an die Entnahmeeinrichtung oder die Gewebebank übertragen wird, richtet sich nach dem Inhalt der Verträge. (T1)

Schlagworte

Gewebesicherheit, GSG, Nabelschnur, Stammzellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135238

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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