RS OGH 2024/9/25 1Ob77/24s

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Veröffentlicht am 25.09.2024
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Norm

AHG §1
GSpG 1989 §52
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes, die die Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes absichern sollen, bezwecken nicht den Schutz der (Vermögens-)Interessen einzelner Spieler.

Entscheidungstexte

  • RS0135233">1 Ob 77/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2024 1 Ob 77/24s
    Ein allenfalls mangelhafter Vollzug dieser Bestimmungen steht daher nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit Schäden, die ein Spieler durch die Teilnahme an einem verbotenen Spiel erlitten hat. (T1)
    Dass die Kontrolle und Durchsetzung des Glücksspielmonopols mittelbar dem Spielerschutz und den Vermögensinteressen einzelner Spieler dient, ist als bloße Reflexwirkung zu beurteilen, die eine Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers nicht begründet. (T2)
    Die Durchsetzung eines Gesetzes durch die Vollziehung von (Verwaltungs-)Strafbestimmungen dient ganz allgemeinen Interessen wie in erster Linie der Effektivität der Rechtsordnung, dem Funktionieren des Rechtsstaates, der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. (T3)
    Es kann nicht angenommen werden, dass einer einzelnen Person – auch wenn das Gesetz selbst durch konkrete Gebote und Verbote ihre Interessen schützt – aus einem mangelhaften Vollzug der Strafbestimmungen, die die Einhaltung dieser Gebote und Verbote gewährleisten sollen, Ansprüche nach dem AHG erwachsen. (T4)
    Hier: Abgrenzung des gegenständlichen Vollzugs von Verwaltungsstrafbestimmungen von Überwachungspflichten der Behörde im Zusammenhang mit jeweiligen Bewilligungsbescheiden, die der konkreten Gefahrenabwehr zuzurechnen sind. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135233

Im RIS seit

16.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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