TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/21 95/14/0008

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

ABGB §1;
ABGB §1415;
ABGB §1416;
BAO §1;
BAO §214 Abs1;
BAO §216;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des Dr. S, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 12. Dezember 1994, Zl. 120-2/94, betreffend Abrechnungsbescheid, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Abrechnungsbescheid vom 23. Dezember 1993 entschied das Finanzamt über Punkt 2. des Abrechnungsantrages des Beschwerdeführers vom 25. Juni 1993. Darin war ein Abrechnungsbescheid begehrt worden, "aus welchem sich ergibt, welche Abgabenverbindlichkeiten mit den Einkommensteuervorauszahlungen für 1987, 1988 und 1989 im Sinne der Verrechnungsregel des § 214 Abs. 1 BAO abgedeckt wurden, ob es sich bei diesen Abgabenverbindlichkeiten um später berichtigte bzw. verringerte Abgabenverbindlichkeiten handelt und in welchem Ausmaß". Das Finanzamt entschied, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuer für das 1., 3. und 4. Quartal 1988 durch hinsichtlich Beträge und Daten näher bezeichnete Zahlungen des Jahres 1988 im Ausmaß von zusammen S 225.000,--, und die Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuer für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 1989 durch hinsichtlich Beträge und Daten näher bezeichnete Zahlungen des Jahres 1989 im Ausmaß von zusammen S 274.700,-- nicht erloschen seien. Begründend führte das Finanzamt aus, daß die genannten Zahlungen jeweils auf die Schuld mit ältester Fälligkeit, nämlich auf Einkommensteuer 1981, 1982 und schließlich 1983 zu verrechnen gewesen seien. Über

Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1987 könne nicht abgesprochen werden, weil in diesem Jahr keine saldowirksame Zahlung eingegangen sei. Die im Abrechnungsantrag erwähnte Gutschrift aus der Berufungsvorentscheidung vom 13. November 1992, die S 105.814,-- ausmache, sei nach der Regel des § 214 Abs. 8 BAO mit S 52.973,-- auf die noch in Rückstand befindlichen Abgabenschuldigkeiten mit identer Abgabenart und identem Zeitraum verrechnet worden, der Restbetrag habe Schuldigkeiten mit ältestem Fälligkeitsdatum abgedeckt. Aufgrund der nachträglichen Herabsetzung von Abgabenschuldigkeiten seien sämtliche Nebengebühren mit gesondertem Bescheid bereits einer Neuberechnung unterzogen worden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. In dieser behauptete er, "die Nachforderung einer Einkommensteuernachzahlung für 1980 und für 1981" sei durch seine "geleistete Nachzahlung in der Höhe von S 300.000,-- zur Gänze abgedeckt". In dem Zeitraum

2. Quartal 1986 bis 1. Quartal 1988 habe der Beschwerdeführer "Zahlungen geleistet, die grob geschätzt auf S 650.000,-- sich erstellten."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Darin wurden die Verrechnungsvorgänge im einzelnen dargestellt und festgestellt, daß eine Einzahlung von S 300.000,-- nicht zu verzeichnen sei, sondern nur eine solche von S 200.000,-- zum 2. September 1986, die mit älteren Fälligkeiten als der Einkommensteuer 1980 und 1981 zu verrechnen gewesen sei. Die Vorauszahlungen für 1986 seien im Verfahren unmaßgeblich, da sie nicht Gegenstand dieses Abrechnungsantrages seien.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie stellte darin die Abrechnung in Übereinstimmung mit dem Finanzamt dar.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf einen Abrechnungsbescheid verletzt, der seinen Antrag "über das Erlöschen derjenigen Abgabenarten, mit welchen die Einkommensteuervorauszahlungen 1987, 1988 und 1989 verrechnet und damit abgedeckt und getilgt wurden" erledigt, der eine nachvollziehbare Begründung enthält, der nach Gewährung des Parteiengehörs ergeht, der feststellt, daß die "Einkommensteuer 1980 und 1981 vor der gegenständlichen Antragstellung zur Gänze bezahlt war", der nach der Verrechnungsregel des § 1416 ABGB die Widmung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das 1., 3. und 4. Quartal 1988 und für das 1. bis 4. Quartal 1989 beachtet, und der eingemahnte Abgaben gemäß § 214 Abs. 6 BAO sachkongruent verrechne. Der Beschwerdeführer behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bestehen zwischen einem Abgabenpflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 216 BAO darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid). Daraus folgt, daß die Partei im Abrechnungsverfahren die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten trifft, die einem Bestimmtheitsgebot unterliegen (vgl. Stoll, BAO Komm, Bd 3, 2315, 2316).

Der Abgabenpflichtige hat im Antrag daher den bestimmten Tilgungstatbestand in bezug auf eine bestimmte Zahlungsverpflichtung zu nennen. Unter diesem Gesichtspunkt entsprach der Antrag des Beschwerdeführers nur dann dem Gesetz, wenn ihm auch die Zahlungsverpflichtung, deren Tilgung der Beschwerdeführer durch bestimmte Zahlungen behauptete, entnehmbar war. Da der Beschwerdeführer die Widmung der Zahlung für Einkommensteuer-Vorauszahlungen der Jahre 1987, 1988 und 1989 behauptete, mußte die Abgabenbehörde den Antrag so verstehen, daß er auf die Feststellung der Tilgung der genannten Einkommensteuer-Vorauszahlungen abzielte, auf welche die Widmung lautete.

Diesen Antrag hat die Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug erledigt. Der Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid verletze § 216 BAO, weil er durch den Antrag des Beschwerdeführers nicht gedeckt sei, ist daher unberechtigt.

Der angefochtene Bescheid entbehrt auch nicht einer nachvollziehbaren Begründung. Er legt ausführlich und detailliert die Verrechnung dar, soweit dies zur Erledigung des Antrages erforderlich war.

Die Behauptung, die belangte Behörde hätte sich auch mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlung von S 150.000,-- vom 8. Jänner 1988 und mit den Gutschriften von S 16.207,-- (Umsatzsteuer für August 1987) und von S 242.600,-- (Einkommensteuer 1985 vom 17. Juni 1987) auseinandersetzen müssen, ist unrichtig, weil die erwähnte Zahlung und die genannten Gutschriften nicht Gegenstand des Abrechnungsantrages waren. Aus diesem Grund geht auch der Beschwerdevorwurf ins Leere, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Umsatzsteuergutschrift für August 1987 entgegen § 214 Abs. 6 BAO keine "sachkongruente" Verrechnung vorgenommen.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde gemäß § 214 Abs. 1 BAO zum Ergebnis gelangen durfte, die vom Antrag umfaßten Einkommensteuer-Vorauszahlungen hätten nicht zu deren Tilgung geführt, weil es auf die Widmung durch den Steuerpflichtigen nicht ankam, waren die betreffenden Zahlungen doch auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte § 1416 ABGB anzuwenden gehabt, ist unrichtig, weil es sich bei der Abrechnung von Abgabenschuldigkeiten nicht um Vorgänge handelt, die im Sinne des § 1 ABGB durch dieses Gesetz geregelt werden. Die belangte Behörde hatte daher nur die Verrechnungsregeln der BAO anzuwenden.

Die Beschwerde zeigt keine unrichtige Anwendung dieser Verrechnungsregeln durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des durch den Abrechnungsantrag Punkt 2. vom 23. Dezember 1993 begrenzten Entscheidungsgegenstandes auf.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die im Abrechnungsbescheid des Finanzamtes und im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, nach der Verbuchung der am 2. November 1988 geleisteten Zahlung von S 90.000,-- und vor der Überweisung vom 14. März 1989 von S 67.000,-- habe die restliche Einkommensteuer 1981 S 22.706,-- betragen, sei unrichtig, weil in der Rückstandsaufgliederung per

13. Dezember 1988 eine restliche Einkommensteuer für 1981 von S 24.210,-- angegeben sei, diese Rückstandsaufgliederung sei gemeinsam mit dem Schreiben des Präsidenten der Finanzlandesdirektion mit 20. Jänner 1989 erfolgt, bildet eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung. Der Beschwerdeführer hat nämlich eine derartige Behauptung im Abgabenverfahren nicht aufgestellt, obwohl der Einkommensteuerrest 1981 zum erwähnten Zeitpunkt mit S 22.706,-- bereits im Bescheid des Finanzamtes festgestellt worden war.

Abgesehen davon, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, daß die von ihm nun behauptete Differenz von S 1.504,-- Einfluß auf die Richtigkeit der spruchgemäßen Feststellung des gegenständlichen Abrechnungsbescheides hätte.

Einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 115 Abs. 2 BAO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die "Unterbehörden" die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht und ihn dadurch im Recht des Parteiengehörs verletzt hätten. Hätten die Unterbehörden ihm die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, so hätte der Beschwerdeführer auf die Zahlungen, auf die er in der Sachverhaltsdarstellung verwiesen habe, hingewiesen. Daraus hätte sich ergeben, daß die Einkommensteuer für 1980 und 1981 bereits vor der gegenständlichen Antragstellung zur Gänze bezahlt gewesen sei. Er hätte danach auf die divergierende Feststellung des Saldos von S 24.210,-- einerseits und S 22.706,-- andererseits verwiesen.

Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb bereits in seinem Antrag die Zahlungen, die nach seiner Ansicht auf bestimmte Verbindlichkeiten zu verrechnen gewesen wären, anzuführen gehabt hätte, es also der Gewährung des Parteiengehörs nicht bedurfte, wurden ihm die entscheidungswesentlichen Feststellungen bereits in den Bescheiden des Finanzamtes mitgeteilt. Es wäre daher an ihm gelegen, in der Berufung bzw. im Antrag gemäß § 276 BAO diesen Feststellungen ein entsprechendes konkretisiertes Sachvorbringen entgegenzusetzen. Auch der "Saldo" von S 22.706,-- wurde bereits im Abrechnungsbescheid des Finanzamtes festgestellt. Der Beschwerdeführer hatte daher ausreichend Gelegenheit, sein Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde zu machen.

Eine wesentliche Verletzung des § 115 Abs. 2 BAO ist daher nicht erfolgt.

Der angefochtene Bescheid verletzt somit den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes nicht in seinen Rechten, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140008.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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