Index
L95 BauwesenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im AnlassfallRechtssatz
Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art139 Abs1 Z2 B?VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes 2004 der Marktgemeinde Velden am Wörther See, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Velden am Wörther See am 07.07.2004 und 14.09.2004, ein. Mit Erkenntnis vom 25.11.2024, V81/2024, entschied der VfGH, den Flächenwidmungsplan 2004 nicht als gesetzwidrig aufzuheben. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung lässt das Vorbringen in der Beschwerde die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, VfGH / Ablehnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E2298.2024Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024