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L91 RaumordnungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Velden am Wörther See betreffend ein konkretes bezeichnetes Grundstück; keine Erforderlichkeit einer erneuten Grundlagenforschung und Interessenabwägung für spätere – nicht die Widmung ändernde – Anpassungen an geänderte gesetzliche VorgabenSpruch
Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Velden am Wörther See, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Velden am Wörther See am 7. Juli 2004 und 14. September 2004, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. November 2004, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung am 2. Dezember 2004, soweit er sich auf das Grundstück Nr 294/3, KG Duel, bezieht, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E2298/2024 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 12. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §36 Kärntner Bauordnung 1996 (im Folgenden: K-BO 1996) aufgetragen, innerhalb einer Frist von acht Wochen den rechtmäßigen Zustand auf dem Grundstück Nr 294/3, KG Duel, durch vollständigen Abbruch des östlichen Anbaus einer Holzhütte (Gebäude im Ausmaß von 10,70 m2) wiederherzustellen.
1.2. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 2. Mai 2024 wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "Gebäude im Ausmaß von 10,70 m²" durch die Wortfolge "Gebäude mit einer Grundfläche von 10,76 m² und einer maximalen Höhe von 3,80 m" ersetzt wird.
Begründend führt das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vermutlich 1930 eine aus zwei verbundenen Baukörpern bestehende Holzhütte errichtet worden sei. Für diesen Bestand habe es einen vermuteten Konsens gegeben. Vermutlich 2010 oder 2011 sei der östliche Baukörper der Hütte zur Gänze abgetragen und durch einen neuen, nicht mit dem Bestandsobjekt verbundenen Baukörper ersetzt worden. Dieser neu errichtete Baukörper sei ein bewilligungspflichtiges Gebäude iSd §6 lita K-BO 1996. Ein Bauansuchen oder eine Baumitteilung seien dafür nicht eingebracht worden. Die Baubehörde habe erstmals im Jänner 2023 Kenntnis von der Neuerrichtung erlangt. Die Grundfläche des neuen Baukörpers liege zur Gänze auf dem im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Velden am Wörther See als "Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz" ausgewiesenen Teil des Grundstückes Nr 294/3, KG Duel.
Die Möglichkeit, nachträglich eine Baubewilligung zu beantragen, sei vorliegend nicht einzuräumen, weil der Flächenwidmungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehe. Die wesentliche Zielsetzung der Festlegung "Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz" sei der Schutz vor Immissionsbelastungen durch Freihalten eines Abstandes zum angrenzenden Gewässer (Damtschacher Bach). Dadurch solle das Ufer des Gewässers geschützt werden. Ein Gebäude zur Lagerung von Gerätschaften sei in dieser Widmungskategorie nicht "erforderlich und spezifisch" iSd §28 Abs1 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (K-ROG 2021). Es sei auch kein anderer Ausnahmetatbestand erfüllt. Die belangte Behörde habe somit zutreffend einen unbedingten Beseitigungsauftrag erlassen.
2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Velden am Wörther See, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Velden am Wörther See am 7. Juli 2004 und 14. September 2004, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. November 2004, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung am 2. Dezember 2004 (im Folgenden: Flächenwidmungsplan 2004), entstanden, soweit er sich auf das Grundstück Nr 294/3, KG Duel, bezieht. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 17. September 2024 beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
3. Der Verfassungsgerichtshof legt seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Erstellung und der Änderung eines Flächenwidmungsplanes eine ordnungsgemäße Grundlagenforschung und Interessenabwägung voranzugehen (vgl zB VfSlg 17.571/2005, 20.030/2015 und 20.319/2019). Eine Grundlagenforschung ist jedenfalls – unabhängig davon, ob sie vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen ist – unabdingbar (vgl etwa VfSlg 15.011/1997, 19.760/2013, 19.890/2014). Die für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes herangezogenen Entscheidungsgrundlagen müssen zudem erkennbar im Verordnungsakt dokumentiert und nachvollziehbar sein (vgl u. a. VfSlg 14.537/1996, 14.780/1997, 15.853/2000, 18.640/2008 und 19.083/2010)."3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Erstellung und der Änderung eines Flächenwidmungsplanes eine ordnungsgemäße Grundlagenforschung und Interessenabwägung voranzugehen vergleiche zB VfSlg 17.571 aus 2005,, 20.030 aus 2015, und 20.319 aus 2019,). Eine Grundlagenforschung ist jedenfalls – unabhängig davon, ob sie vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen ist – unabdingbar vergleiche etwa VfSlg 15.011 aus 1997,, 19.760 aus 2013,, 19.890 aus 2014,). Die für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes herangezogenen Entscheidungsgrundlagen müssen zudem erkennbar im Verordnungsakt dokumentiert und nachvollziehbar sein vergleiche u. a. VfSlg 14.537 aus 1996,, 14.780 aus 1997,, 15.853 aus 2000,, 18.640 aus 2008, und 19.083 aus 2010,).
3.2. Der Verordnungsakt des Flächenwidmungsplanes 2004 enthält keine Erwägungen zur Widmung des Grundstückes Nr 294/3, KG Duel. Mit der Widmung als 'Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz' (§27 Abs2 Z12 K-ROG 2021, vormals §5 Abs2 litl K-GplG 1995) war nach Angabe der verordnungserlassenden Behörde keine Widmungsänderung, sondern bloß eine Fortführung der im Flächenwidmungsplan 1979 festgelegten Widmung als 'Grünanlage an der Straße und an Gewässern' unter Anpassung an die Terminologie des K-GplG 1995 beabsichtigt.
3.3. Da nach Auskunft der verordnungserlassenden Behörde keine Akten betreffend das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes 1979 (mehr) vorhanden sind, hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die verordnungserlassende Behörde im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes 1979 eine Grundlagenforschung und Interessenabwägung nicht durchgeführt oder nicht dokumentiert hat.
3.4. Der Verfassungsgerichtshof kann sohin vorläufig nicht erkennen, nach welchen – sachlichen, im Rahmen der Grundlagenforschung abgesicherten – Kriterien die Widmung des Grundstückes Nr 294/3, KG Duel, im Flächenwidmungsplan 1979 erfolgt ist. Dieser Mangel dürfte sich in der in Prüfung gezogenen Verordnung (Flächenwidmungsplan 2004), deren Verordnungsakt ebenfalls keine Erwägungen hinsichtlich der Widmung dieses Grundstückes enthält, fortgesetzt haben (vgl VfSlg 20.429/2020).3.4. Der Verfassungsgerichtshof kann sohin vorläufig nicht erkennen, nach welchen – sachlichen, im Rahmen der Grundlagenforschung abgesicherten – Kriterien die Widmung des Grundstückes Nr 294/3, KG Duel, im Flächenwidmungsplan 1979 erfolgt ist. Dieser Mangel dürfte sich in der in Prüfung gezogenen Verordnung (Flächenwidmungsplan 2004), deren Verordnungsakt ebenfalls keine Erwägungen hinsichtlich der Widmung dieses Grundstückes enthält, fortgesetzt haben vergleiche VfSlg 20.429 aus 2020,).
4. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die verordnungserlassende Behörde bei der in Prüfung gezogenen Verordnung weder die erforderliche Grundlagenforschung noch eine Interessenabwägung in ausreichendem Maße durchgeführt hat. Auch erscheint zweifelhaft, ob die herangezogenen Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt dokumentiert und nachvollziehbar sind. Der Verfassungsgerichthof kann sohin vorläufig nicht feststellen, ob ein dem Gesetz entsprechendes, ordnungsgemäßes Verfahren zur Erlassung der Verordnung geführt wurde."
4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
4.1. Das Grundstück Nr 294/3, KG Duel, sei seit Beginn der raumordnungsrelevanten Festlegungen Grünland und der Beginn des sogenannten Teufelsgrabens über Jahrzehnte bewaldet gewesen. Im Flächenwidmungsplan 1955 sei keine gegenteilige Widmung festgelegt worden. Dessen Verordnungsakt samt Erläuterungen sei zu entnehmen, dass im Bereich des Teufelsgrabens die landschaftliche Unberührtheit erhalten bleiben müsse. Aus der Stellungnahme der Landesbaudirektion sei abzuleiten, dass, um allfällige spätere Sanierungsmaßnahmen an den übrigen Bächen zu ermöglichen, beiderseits der Gerinne ein Streifen von 5 m Breite von jeglicher Verbauung freigehalten werden solle. Der Stellungnahme der Bezirksforstinspektion zufolge sollten Waldparzellen nicht weiter beschnitten werden. Aus der Einspruchsbehandlung zum Entwurf dieses Flächenwidmungsplanes sei ableitbar, dass es erforderlich gewesen sei, einen landschaftlich gepflegten Grüngürtel um den Ort zu erhalten.
4.2. Mit dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Velden am Wörther See, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Velden am Wörther See am 8. Juni 1978, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. Dezember 1978, in Kraft getreten am 5. Jänner 1979 (im Folgenden: Flächenwidmungsplan 1979), sei für das Grundstück Nr 294/3, KG Duel, die Grünlandwidmung "Grünanlage an der Straße und an Gewässern; nicht allgemein zugängliche Parkanlage" festgelegt worden. Diese Festlegung sei auf Grund der schon seit zumindest 1955 bestehenden Absicht erfolgt, Wälder, Grün- und Freiflächen zu erhalten.
4.3. Mit dem nun in Prüfung gezogenen Flächenwidmungsplan 2004 sei das Grundstück Nr 294/3, KG Duel, mit der Grünlandwidmung "Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz" versehen worden. In den Erläuternden Bemerkungen sei dazu festgehalten, dass im Grünland (gemeint: nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995) Flächen für die Nutzung als Schutzstreifen als Immissionsschutz gesondert festzulegen sind (§5 Abs2 litl leg. cit.). Diese Ausweisung sei nach der neuen Terminologie die geeignete Festlegung. Andere Grünland-Festlegungen seien nicht infrage gekommen.
4.4. Daraus ergebe sich, dass hinsichtlich des Grundstückes Nr 294/3, KG Duel, niemals eine relevante Widmungsänderung erfolgt sei. Daher gehe die verordnungserlassende Behörde davon aus, dass keine Planänderung vorliege, die eine gesonderte Grundlagenforschung oder Interessenabwägung erfordert hätte. Die im Prüfungsbeschluss angeführte Judikatur zur Grundlagenforschung und Interessenabwägung stelle jeweils ausdrücklich auf Änderungen eines Flächenwidmungsplanes ab, wobei davon ausgegangen werde, dass es sich um Änderungen der inhaltlichen Festlegung handle. Vorliegend sei die inhaltliche Widmungsfestlegung seit Jahrzehnten nicht geändert worden; es sei lediglich die konkrete Widmungskategorie innerhalb des Grünlandes an die geänderte gesetzliche Terminologie und an die neuen Möglichkeiten nach dem K-GplG 1995 angepasst worden.
4.5. Folgerichtig sei daher auch keine Verständigung gemäß §13 Abs1 letzter Satz K-GplG 1995 im Rahmen der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2004 erfolgt. Es sei auch damals angenommen worden, dass das Grundstück Nr 294/3, KG Duel, keine inhaltliche Änderung gegenüber dem Flächenwidmungsplan 1979 erfahren habe. Dazu komme, dass der 2010 oder 2011 errichtete Neubau des östlichen Baukörpers der Holzhütte auch im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan 1979 mit der Festlegung "Grünanlage an der Straße und an Gewässern" gewesen wäre. Selbst nach der Vorgabe des Flächenwidmungsplanes 1955 wäre dieser Neubau nicht bewilligungsfähig gewesen.
4.6. Der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2004 sei eine umfangreiche und intensive Aufarbeitung der Planungsgrundlagen vorausgegangen. Die Grundlagenerhebung umfasse zahlreiche planliche Darstellungen, Listen und fachliche Stellungnahmen im Ausmaß von ca 30 Ordnern. Auch sei ein umfassender Erläuterungsbericht verfasst worden. Die verordnungserlassende Behörde gehe vor diesem Hintergrund davon aus, dass damit die in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geforderten Kriterien für die Erstellung und Änderung eines Flächenwidmungsplanes erfüllt seien. Aus diesen Unterlagen ergebe sich auch eine aufwendige Interessenabwägung. Da aber mit dem Flächenwidmungsplan 2004 die Widmung für das Grundstück Nr 294/3, KG Duel, inhaltlich nicht abgeändert worden sei, seien in diesem Zusammenhang keine gesonderten Grundlagen zu erheben oder zu dokumentieren gewesen.
4.7. Aus der historischen Betrachtung der Widmung ergebe sich außerdem, dass die Festlegung sachlich gerechtfertigt sei. Aus den in der Vergangenheit ermittelten und festgehaltenen konkreten Umständen ergebe sich auch das öffentliche Interesse, das mit der Widmungsfestlegung seit Jahrzehnten verfolgt werde.
5. Die Kärntner Landesregierung hat die bezughabenden Akten vorgelegt und von der Erstattung einer Äußerung abgesehen. Betreffend das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes 1979 seien bei der Landesregierung keine Akten mehr vorhanden.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021, LGBl 59/2021, lautet auszugsweise:1. Das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021, Landesgesetzblatt 59 aus 2021,, lautet auszugsweise:
"2. Abschnitt
Festlegungen im Flächenwidmungsplan
[…]
Grünland
§27. (1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Z1 und 2 – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für:
[…]
12. Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne des §2 Z12 K-SBG angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Seveso-Betriebe im Sinne von §2 Z1 K-SBG und anderen Grundflächen im Bauland – mit Ausnahme von Sondergebieten für Seveso-Betriebe im Sinne von §2 Z1 K-SBG, Gewerbe- und Industriegebieten – sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen);
[…]
Bauliche Anlagen im Grünland
§28. (1) Im Grünland sind – unbeschadet der Regelungen des Abs6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar:
1. für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des §27 Abs2 Z1 und 2 entfällt;
2. für eine der gemäß §27 Abs2 – ausgenommen nach §27 Abs2 Z1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten.
[…]"
2. Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl 23/1995, idF LGBl 71/2002, lautete auszugsweise:2. Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, Landesgesetzblatt 23 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt 71 aus 2002,, lautete auszugsweise:
"I. Abschnitt
[…]
Grünland
§5. (1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lita und litb - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
[…]
l) Schutzstreifen als Immissionsschutz.
[…]"
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hegte in seinem Prüfungsbeschluss das Bedenken, dass es an einer aktenmäßig dokumentierten Grundlagenforschung und Interessenabwägung betreffend die Widmung des Grundstückes Nr 294/3, KG Duel, als "Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz" im Flächenwidmungsplan 2004 fehle. Dessen Verordnungsakt enthalte keine diesbezüglichen Erwägungen, weil mit dieser Festlegung bloß eine Fortführung der im Flächenwidmungsplan 1979 festgelegten Widmung als "Grünanlage an der Straße und an Gewässern" unter Anpassung an die Terminologie des K-GplG 1995 beabsichtigt gewesen sei. Die Akten betreffend das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes 1979 wiederum seien nicht (mehr) vorhanden. Der Verfassungsgerichtshof konnte sohin vorläufig nicht erkennen, nach welchen – sachlichen, im Rahmen der Grundlagenforschung abgesicherten – Kriterien die Widmung des Grundstückes Nr 294/3, KG Duel, erfolgt sei.
2.2. Die verordnungserlassende Behörde hält dem entgegen, dass auch mit dem Flächenwidmungsplan 1979 keine maßgebliche Widmungsänderung erfolgt sei. Das Grundstück Nr 294/3, KG Duel, sei vielmehr "seit Beginn der raumordnungsrelevanten Festlegungen" Grünland gewesen. Bereits dem Verordnungsakt des Flächenwidmungsplanes 1955 sei die Absicht zu entnehmen, die landschaftliche Unberührtheit im Bereich des sogenannten Teufelsgrabens zu erhalten, wo sich das (damals überwiegend bewaldete) Grundstück befinde. Auch sei damals schon angeregt worden, die Flächen beiderseits von Bächen von Verbauung freizuhalten, um allfällige Sanierungen zu ermöglichen. Die Widmung als "Grünanlage an der Straße und an Gewässern" im Flächenwidmungsplan 1979 sei somit auf Grund der schon seit zumindest 1955 bestehenden Absicht erfolgt, Wälder, Grün- und Freiflächen zu erhalten, weshalb es keiner gesonderten Grundlagenforschung oder Interessenabwägung bedurft hätte.
2.3. Das im Prüfungsbeschluss dargelegte Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnte im Verordnungsprüfungsverfahren zerstreut werden:
2.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Verordnungsgeber im Raumordnungsrecht bei erstmaliger Erlassung eines Planes ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl zu Flächenwidmungsplänen zB VfGH 18.9.2014, B1311/2012; zu Bebauungsplänen zB VfSlg 14.375/1995). Die verordnungserlassende Behörde orientierte sich bei der erstmaligen Erlassung eines Flächenwidmungsplanes für das Gemeindegebiet im Jahr 1955 hinsichtlich des Grundstückes Nr 294/3, KG Duel, an den Verhältnissen vor Ort. Das Grundstück am Ufer des Damtschacher Baches lag in einem Gebiet, das – so der Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan – als Naherholungsgebiet gesichert und von Bebauung freigehalten werden sollte. Es müsse "im Interesse des Ortes in [seiner] landschaftlichen Unberührtheit erhalten bleiben, zumal die fortschreitende Siedlungstätigkeit den Grüngürtel um den Ort immer mehr beengt". Damit ist den Verordnungsakten des Flächenwidmungsplanes 1955 eine hinreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung für die – zunächst noch nicht näher bestimmte – Grünlandwidmung des Grundstückes zu entnehmen.2.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Verordnungsgeber im Raumordnungsrecht bei erstmaliger Erlassung eines Planes ein weiter Gestaltungsspielraum zu vergleiche zu Flächenwidmungsplänen zB VfGH 18.9.2014, B1311/2012; zu Bebauungsplänen zB VfSlg 14.375 aus 1995,). Die verordnungserlassende Behörde orientierte sich bei der erstmaligen Erlassung eines Flächenwidmungsplanes für das Gemeindegebiet im Jahr 1955 hinsichtlich des Grundstückes Nr 294/3, KG Duel, an den Verhältnissen vor Ort. Das Grundstück am Ufer des Damtschacher Baches lag in einem Gebiet, das – so der Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan – als Naherholungsgebiet gesichert und von Bebauung freigehalten werden sollte. Es müsse "im Interesse des Ortes in [seiner] landschaftlichen Unberührtheit erhalten bleiben, zumal die fortschreitende Siedlungstätigkeit den Grüngürtel um den Ort immer mehr beengt". Damit ist den Verordnungsakten des Flächenwidmungsplanes 1955 eine hinreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung für die – zunächst noch nicht näher bestimmte – Grünlandwidmung des Grundstückes zu entnehmen.
2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat auch bereits erkannt, dass der Verordnungsgeber nicht gehalten ist, eine bereits seit Jahrzehnten bestehende Widmung – ohne augenscheinliche Änderung der Grundlagen – in Frage zu stellen (vgl VfGH 7.3.2012, V32/2009, zu einer "seit rund 31 Jahren bestehenden" Grünlandwidmung). Vor dem Hintergrund der in der Äußerung der verordnungserlassenden Behörde dargestellten historischen Abfolge ist dieser zuzustimmen, dass mit den Widmungen als "Grünanlage an der Straße und an Gewässern" im Flächenwidmungsplan 1979 und "Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz" im Flächenwidmungsplan 2004 keine wesentlichen Widmungsänderungen vorgenommen wurden, sondern bloß Anpassungen an geänderte gesetzliche Vorgaben (vgl §27 Abs2 Z12 K-ROG 2021 und vormals §5 Abs2 litl K-GplG 1995). Bereits die 1955 verordnete Grünlandwidmung des Grundstückes war von dessen Lage am Damtschacher Bach mitbestimmt. Dass es seither zu einer "augenscheinlichen Änderung der Grundlagen" gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine erneute Grundlagenforschung und Interessenabwägung ist bei einer solchen Beibehaltung der Flächenwidmung nicht erforderlich (vgl VfSlg 16.373/2001, 17.778/2006).2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat auch bereits erkannt, dass der Verordnungsgeber nicht gehalten ist, eine bereits seit Jahrzehnten bestehende Widmung – ohne augenscheinliche Änderung der Grundlagen – in Frage zu stellen vergleiche VfGH 7.3.2012, V32/2009, zu einer "seit rund 31 Jahren bestehenden" Grünlandwidmung). Vor dem Hintergrund der in der Äußerung der verordnungserlassenden Behörde dargestellten historischen Abfolge ist dieser zuzustimmen, dass mit den Widmungen als "Grünanlage an der Straße und an Gewässern" im Flächenwidmungsplan 1979 und "Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz" im Flächenwidmungsplan 2004 keine wesentlichen Widmungsänderungen vorgenommen wurden, sondern bloß Anpassungen an geänderte gesetzliche Vorgaben vergleiche §27 Abs2 Z12 K-ROG 2021 und vormals §5 Abs2 litl K-GplG 1995). Bereits die 1955 verordnete Grünlandwidmung des Grundstückes war von dessen Lage am Damtschacher Bach mitbestimmt. Dass es seither zu einer "augenscheinlichen Änderung der Grundlagen" gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine erneute Grundlagenforschung und Interessenabwägung ist bei einer solchen Beibehaltung der Flächenwidmung nicht erforderlich vergleiche VfSlg 16.373 aus 2001,, 17.778 aus 2006,).
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
1. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Velden am Wörther See, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Velden am Wörther See am 7. Juli 2004 und 14. September 2004, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. November 2004, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung am 2. Dezember 2004, soweit er sich auf das Grundstück Nr 294/3, KG Duel, bezieht, ist nicht als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Grundlagenforschung, Rechtspolitik, Raumplanung örtliche, WidmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V81.2024Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024