RS Vwgh 2024/11/4 Ro 2022/11/0017

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Veröffentlicht am 04.11.2024
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Index

21/03 GesmbH-Recht
23/01 Insolvenzordnung

Norm

GmbHG §84 Abs1 Z4
IO §180 Abs2
  1. GmbHG § 84 heute
  2. GmbHG § 84 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. GmbHG § 84 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. IO § 180 heute
  2. IO § 180 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 180 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2003
  4. IO § 180 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Die wichtigste Konsequenz der Auflösung einer GmbH besteht in der Liquidation der Gesellschaft (VwGH 6.10.1994, 93/16/0103). Zwar verliert die Gesellschaft nicht ihre Rechtspersönlichkeit (vgl. etwa VwGH 8.2.1994, 93/08/0161; 29.3.2006, 2006/08/0028, jeweils mwN), doch ist mit der Auflösung eine Änderung des Gesellschaftszwecks verbunden. An die Stelle des ursprünglichen tritt der Abwicklungszweck (vgl. abermals VwGH 6.10.1994, 93/16/0103, mwN). Der durch die Auflösung geänderte Geschäftszweck besteht somit nicht mehr in der gewinnbringenden Führung des Unternehmens, sondern in der Verwertung des vorhandenen Aktivvermögens und der Abwicklung der Gesellschaft. Kommt es zu keinem Sanierungsplan, ist die Konkursmasse gemäß § 180 Abs. 2 IO vom Masseverwalter zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.Die wichtigste Konsequenz der Auflösung einer GmbH besteht in der Liquidation der Gesellschaft (VwGH 6.10.1994, 93/16/0103). Zwar verliert die Gesellschaft nicht ihre Rechtspersönlichkeit vergleiche etwa VwGH 8.2.1994, 93/08/0161; 29.3.2006, 2006/08/0028, jeweils mwN), doch ist mit der Auflösung eine Änderung des Gesellschaftszwecks verbunden. An die Stelle des ursprünglichen tritt der Abwicklungszweck vergleiche abermals VwGH 6.10.1994, 93/16/0103, mwN). Der durch die Auflösung geänderte Geschäftszweck besteht somit nicht mehr in der gewinnbringenden Führung des Unternehmens, sondern in der Verwertung des vorhandenen Aktivvermögens und der Abwicklung der Gesellschaft. Kommt es zu keinem Sanierungsplan, ist die Konkursmasse gemäß Paragraph 180, Absatz 2, IO vom Masseverwalter zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110017.J01

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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