RS Vwgh 2024/11/6 Ra 2023/03/0188

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Veröffentlicht am 06.11.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38
VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0187 B 06.11.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0072 E 30. Jänner 2013 RS 7

Stammrechtssatz

Liegt eine rechtskräftige verurteilende Entscheidung eines Strafgerichts vor, ist damit gegenüber jedermann bindend festgestellt, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. In einem solchen Fall ist angesichts der bindenden Wirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung die Verwaltungsbehörde mit Blick auf § 12 Abs 1 WaffG 1996 nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu den der Verurteilung zugrunde liegenden strafgerichtlichen Delikt vorzunehmen.Liegt eine rechtskräftige verurteilende Entscheidung eines Strafgerichts vor, ist damit gegenüber jedermann bindend festgestellt, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. In einem solchen Fall ist angesichts der bindenden Wirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung die Verwaltungsbehörde mit Blick auf Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu den der Verurteilung zugrunde liegenden strafgerichtlichen Delikt vorzunehmen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030188.L04

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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