RS Vwgh 2024/11/6 Ra 2023/03/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38
VwGVG 2014 §17
WaffG 1996 §12 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0187 B 06.11.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0072 E 30. Jänner 2013 RS 6

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd § 12 Abs 1 WaffG 1996 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge § 38 AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen (Hinweis E vom 30. November 1994, 94/03/0155).Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge Paragraph 38, AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen (Hinweis E vom 30. November 1994, 94/03/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030188.L02

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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