Norm
UVG §3 Z2Rechtssatz
Die „taugliche“ Exekutionsführung iSd § 3 Z 2 UVG muss sich auf all jene Unterhaltsbeiträge beziehen, für die Vorschussleistungen gewährt werden sollen, also auch auf den allenfalls bereits fälligen Unterhaltsbeitrag für den Monat der Antragstellung. Einem Verbesserungsauftrag des Exekutionsgerichts, der sich auf den Antrag auf Exekution eben dieses Unterhaltsbeitrags bezieht, ist spätestens bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Vorschussantrag soweit nachzukommen, dass die Exekution antragsgemäß bewilligt werden kann.Die „taugliche“ Exekutionsführung iSd Paragraph 3, Ziffer 2, UVG muss sich auf all jene Unterhaltsbeiträge beziehen, für die Vorschussleistungen gewährt werden sollen, also auch auf den allenfalls bereits fälligen Unterhaltsbeitrag für den Monat der Antragstellung. Einem Verbesserungsauftrag des Exekutionsgerichts, der sich auf den Antrag auf Exekution eben dieses Unterhaltsbeitrags bezieht, ist spätestens bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Vorschussantrag soweit nachzukommen, dass die Exekution antragsgemäß bewilligt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135229Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024