RS OGH 2024/9/10 10Ob36/24b

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Veröffentlicht am 10.09.2024
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Norm

UVG §3 Z2
  1. UVG § 3 heute
  2. UVG § 3 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 3 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die „taugliche“ Exekutionsführung iSd § 3 Z 2 UVG muss sich auf all jene Unterhaltsbeiträge beziehen, für die Vorschussleistungen gewährt werden sollen, also auch auf den allenfalls bereits fälligen Unterhaltsbeitrag für den Monat der Antragstellung. Einem Verbesserungsauftrag des Exekutionsgerichts, der sich auf den Antrag auf Exekution eben dieses Unterhaltsbeitrags bezieht, ist spätestens bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Vorschussantrag soweit nachzukommen, dass die Exekution antragsgemäß bewilligt werden kann.Die „taugliche“ Exekutionsführung iSd Paragraph 3, Ziffer 2, UVG muss sich auf all jene Unterhaltsbeiträge beziehen, für die Vorschussleistungen gewährt werden sollen, also auch auf den allenfalls bereits fälligen Unterhaltsbeitrag für den Monat der Antragstellung. Einem Verbesserungsauftrag des Exekutionsgerichts, der sich auf den Antrag auf Exekution eben dieses Unterhaltsbeitrags bezieht, ist spätestens bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Vorschussantrag soweit nachzukommen, dass die Exekution antragsgemäß bewilligt werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0135229">10 Ob 36/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 36/24b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135229

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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