TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/23 95/18/0151

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Dezember 1994, Zl. St 332-1/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 13. Juli 1994 per Bahn von Venedig nach Österreich eingereist sei, wobei er dem Grenzkontrollorgan einen gefälschten portugiesischen Reisepaß vorgewiesen habe. Am 14. Juli 1994 habe er per Bahn in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen wollen. Bei der Grenzkontrolle sei jedoch die Fälschung des Reisepasses festgestellt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Ried vom 1. August 1994 sei er wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei ledig, seine Eltern lebten in Indien. Zu Österreich habe er keine wie immer gearteten Bindungen. Rechtlich beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt dahin, daß das bloße Vorweisen eines verfälschten Reisepasses entgegen der Ansicht der Erstbehörde nicht als eine unrichtige Angabe über die Person im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG angesehen werden könne. Gleichwohl sei dieser Täuschungstatbestand im Sinn der Generalklausel des § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG dahin zu berücksichtigen gewesen, daß auch aus diesem Verhalten ableitbar sei, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Aufenthaltsverbot greife nicht in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Es stelle sich daher weder die Frage, ob es dringend geboten sei, noch die Frage der Zulässigkeit dieser Maßnahme nach § 20 Abs. 1 FrG.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die oben wiedergegebenen wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht. Er macht vielmehr geltend, daß sein Verhalten den Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 1 FrG erfülle. Um dem Gebot der öffentlichen Ordnung gerecht zu werden, hätte daher die Erlassung einer Ausweisung genügt. Ferner wirft er der belangten Behörde vor, die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes unter den Gesichtspunkten der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG zu Unrecht nicht geprüft und für die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Gründe angegeben zu haben.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. März 1994, Zlen. 93/18/0268 und 94/18/0011) oder ob es unmittelbar als Gesamt(fehl)verhalten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. zu werten ist; die in der letztgenannten Bestimmung umschriebene Annahme ist nämlich jedenfalls gerechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0522).

Bei dieser Sachlage bedurfte es nicht der Prüfung, ob - auch - eine Ausweisung nach § 17 FrG vorgenommen werden könnte, weil die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0458).

Daß das Aufenthaltsverbot auf dem Boden der unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde keinen im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, weshalb nicht zu prüfen ist, ob seine Erlassung im Grunde dieser Bestimmung dringend geboten ist, und auch eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. entbehrlich ist, entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0522).

Auch die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes begegnet keinen Bedenken (vgl. das angeführte Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0011).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180151.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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