TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/8 94/18/0458

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. April 1994, Zl. SD 109/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Ghana, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 7 und 8 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer, der im Besitz eines bis 2. Dezember 1993 gültigen Sichtvermerkes gewesen sei und für den eine bis 2. November 1993 gültige Beschäftigungsbewilligung für die Firma P vorgelegen habe, im Februar 1993 Österreich verlassen habe. Am 25. Oktober 1993 sei er aus Ghana wieder nach Österreich eingereist. Am 24. November 1993 sei er von Beamten des Landesarbeitsamtes bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten worden, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte antreten bzw. ausüben dürfen. Er habe Hilfsarbeiten im Betriebsgelände der Firma X verrichtet, obwohl eine Beschäftigungsbewilligung (noch) nicht vorgelegen habe. Seit seiner Einreise sei der Beschwerdeführer ohne Barmittel gewesen, habe von der Unterstützung durch Freunde gelebt und in Wien ohne polizeiliche Meldung gewohnt. Bei der Vernehmung vor der Erstbehörde habe er zu seinen Unterhaltsmitteln befragt angegeben, lediglich S 400,-- zu besitzen. Auf eine erlaubte Beschäftigung zum Erwerb der Unterhaltsmittel habe er nicht hinweisen können. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde - so führte die belangte Behörde weiter aus - die öffentliche Ordnung. Da die Familienangehörigen (Ehegattin und 5 Kinder) in London lebten, liege auch kein Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG vor. Die Bestimmungen des § 20 leg. cit. kämen in einem solchen Fall nicht zum Tragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde zum Vorwurf, sie habe unberücksichtigt gelassen, daß er über einen gültigen Sichtvermerk sowie über eine gültige Beschäftigungsbewilligung verfügt habe und innerhalb des letzten Jahres vor seiner Betretung am 24. November 1993 bereits mehr als 6 Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Damit vermag er die Annahme der belangten Behörde, die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 7 und 8 FrG seien verwirklicht, nicht zu entkräften. Was den letztgenannten Tatbestand anlangt, so berechtigte die bis 2. November 1993 gültig gewesene und für einen anderen Arbeitgeber erteilte Beschäftigungsbewilligung den Beschwerdeführer nicht zur Ausübung der Beschäftigung, bei der er am 24. November 1993 von Organen des Landesarbeitsamtes betreten wurde. Nach § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und sei innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als 6 Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Für die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die für die eben genannte Einschränkung maßgebende Jahresfrist vom Zeitpunkt einer "Betretung" (bei einer illegalen Beschäftigung) zurückzurechnen sei, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides richtet sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung; es ist daher - mangels einer anderen Regelung - auch der Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides (hier: des angefochtenen Bescheides) als Stichtag der Berechnung der erwähnten Jahresfrist zugrundezulegen. Daß der Beschwerdeführer aber innerhalb des auf diese Weise berechneten "letzten Jahres" mehr als 6 Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Inland nachgegangen wäre, behauptet er nicht einmal selbst. Es kommt daher die vom Beschwerdeführer angesprochene Einschränkung des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG nicht zum Tragen, ohne daß noch die Erfüllung der (weiteren) Voraussetzung der rechtmäßigen Einreise zur Arbeitsaufnahme geprüft werden müßte.

Wenn der Beschwerdeführer "nunmehr" vorbringt, daß er mit dem für ihn am 23. November 1993 beim Postamt G erlegten Betrag von S 11.709,-- den Nachweis für seinen Unterhalt "zumindest für die nächste Zeit hätte erbringen können und somit auch erbracht habe", so handelt es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß bei einem "einmaligen Verstoß" nicht von § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG Gebrauch gemacht werden dürfe, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit sich der Beschwerdeführer hiezu auf Ausführungen in der Regierungsvorlage (692 BlgNR 18. GP, 38) beruft, übersieht er, daß sich die von ihm zitierte Wendung "wenn derlei auf Arbeitgeberseite von einem Fremden gefördert wird, so soll es im Wiederholungsfall zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen" auf § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG (mehr als einmalige Bestrafung wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) bezieht.

Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in das Ermessen der Behörde gestellt sei. Diese Maßnahme ist vielmehr nach § 18 Abs. 1 FrG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0230). Von einer fehlerhaften Ermessensentscheidung, wie dies der Beschwerdeführer rügt, kann daher beim angefochtenen Bescheid keine Rede sein. Mit seinem Vorbringen, daß nach den ihm erteilten Informationen für ihn eine Beschäftigungsbewilligung beantragt worden und er zur Arbeit aufgefordert worden sei, ferner, daß er die deutsche Sprache nicht gut verstehe und "über die Details des Ausländerbeschäftigungsgesetzes" nicht Bescheid wisse, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß der bloße Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung das Vorliegen einer solchen nicht zu ersetzen vermag und es einem Fremden obliegt, sich über die für ihn maßgebende Rechtslage zu informieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0070).

Die Ausführungen in der Beschwerde sind somit nicht geeignet, eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180458.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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