RS Vwgh 2024/11/4 Ro 2022/12/0011

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Veröffentlicht am 04.11.2024
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Setzt ein befangenes Organ entgegen § 7 AVG eine Amtshandlung, ist diese objektiv rechtswidrig (und kann aus diesem Grund unter Umständen die Bescheidaufhebung nach sich ziehen). Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber - in Ermangelung von Sondervorschriften - weder einen Nichtigkeitsgrund noch einen Unzuständigkeitsgrund (VwGH 4.2.2020, Ra 2020/14/0002; VwGH 19.4.1995, 94/12/0033).Setzt ein befangenes Organ entgegen Paragraph 7, AVG eine Amtshandlung, ist diese objektiv rechtswidrig (und kann aus diesem Grund unter Umständen die Bescheidaufhebung nach sich ziehen). Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber - in Ermangelung von Sondervorschriften - weder einen Nichtigkeitsgrund noch einen Unzuständigkeitsgrund (VwGH 4.2.2020, Ra 2020/14/0002; VwGH 19.4.1995, 94/12/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120011.J02

Im RIS seit

05.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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