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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6Rechtssatz
Setzt ein befangenes Organ entgegen § 7 AVG eine Amtshandlung, ist diese objektiv rechtswidrig (und kann aus diesem Grund unter Umständen die Bescheidaufhebung nach sich ziehen). Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber - in Ermangelung von Sondervorschriften - weder einen Nichtigkeitsgrund noch einen Unzuständigkeitsgrund (VwGH 4.2.2020, Ra 2020/14/0002; VwGH 19.4.1995, 94/12/0033).Setzt ein befangenes Organ entgegen Paragraph 7, AVG eine Amtshandlung, ist diese objektiv rechtswidrig (und kann aus diesem Grund unter Umständen die Bescheidaufhebung nach sich ziehen). Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber - in Ermangelung von Sondervorschriften - weder einen Nichtigkeitsgrund noch einen Unzuständigkeitsgrund (VwGH 4.2.2020, Ra 2020/14/0002; VwGH 19.4.1995, 94/12/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120011.J02Im RIS seit
05.12.2024Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024