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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 55 Abs. 2 VStG dürfen getilgte Strafen bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung mehr finden. Das bedeutet aber nicht, dass sie nicht etwa zur Beurteilung der subjektiven Tatseite eines strafbaren Verhaltens des Täters herangezogen werden dürfen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, VStG dürfen getilgte Strafen bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung mehr finden. Das bedeutet aber nicht, dass sie nicht etwa zur Beurteilung der subjektiven Tatseite eines strafbaren Verhaltens des Täters herangezogen werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120030.L01Im RIS seit
05.12.2024Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024